Koordination Schweiz - Michael Keller:

Case Management

       
       

Ziele der Vereinbarung

  • Durch die koordinierte, frühzeitige Erkennung und Erfassung von arbeitsunfähigen Versicherten soll durch geeignete Massnahmen der Eintritt einer Invalidität verhindert werden.
  • Die Vereinbarung konkretisiert die verbindliche, interinstitutionelle Zusammenarbeit der Versicherer. 

 

Koordination Schweiz unterstützt die Philosophie dieser Vereinbarung, welche den Bedürfnissen der Praxis entspricht und dabei entlang der Rehabilitationsziele die notwendige Kooperation der involvierten Versicherer ermöglicht, koordiniert und fördert.

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Erklärung zu den zwei Prozessen 'mit und ohne Delegation'

In der IIZ-Plus-Vereinbarung werden für die verschiedenen Versicherungskonstellationen je ein Prozess mit und ohne Delegation beschrieben. In der Praxis ist dieser Unterschied wie folgt zu verstehen:

 

 

Mit Delegation

 

Der Versicherer führt im Rahmen seines Case-Management-Prozesses selber ein Assessment durch. Dabei kommt er zum Schluss, dass Frühinterventionsmassnahmen notwendig sind. In diesem Fall füllt der Versicherer nicht das Meldeformular für die Früherfassung aus, sondern zusammen mit der versicherten Preson direkt das Anmeldeformular für Erwachsene zur beruflichen Integration. Die Zeit und die Arbeit für die Früherfassung durch die Invalidenversicherung wird eingespart.

       

Ohne Delegation

 

Der Versicherer führt durch die eigene Organisation kein Assessment durch und meldet den Fall zur Früherfassung mit dem entsprechenden Melde-Formular der Invalidenversicherung.

 

 

Zusammenfassung

 

Der Entscheid 'mit oder ohne Delegation' ist kein Grundsatzentscheid, welcher ein Versicherer fällen muss. Ob es sich um einen Fall mit oder ohne Delegation handelt, ergibt sich aus dem konkreten, sinnvollen Vorgehen im Einzelfall. Schlussendlich ist es administrativ der Entscheid im Einzelfall, welcher Auftrag mit welchem Formular der Invalidenversicherung erteilt wird: Meldung für die Früherfassung oder Anmeldung zur Integration.

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Invalidenversicherung

Art. 68bis IVG: Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:

 

a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;

b. privaten Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen;

c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen;

d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;

e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;

f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.

 

2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:

 

a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;

 

b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und

 

c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:

 

1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder

2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.

 

3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b–f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.

 

4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

 

5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b–f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.

 

 

Ziele

 

Der Zugang zu geeigneten Eingliederungsmassnahmen der IV, ALV und der Sozialhilfe. Die Entbindung von der Schweigepflicht. Der mündliche Datenaustausch ist möglich. Verfügungen werden den beteiligten Partner zugestellt.

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Privatversicherer VVG

Art. 39a VVG: Früherfassung

 

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3b IVG.

 

2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.

 

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

       

Art. 39b VVG: Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG Daten bekannt gegeben werden an:

 

a. die IV-Stellen;

b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;

c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.

 

2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.

 

3 Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.

 

 

Ziele

 

Die VVG-Versicherer sind im Rahmen der Früherkennung meldeberechtigt und dürfen nun alle relevanten Daten an die IV-Stelle, andere private Versicherungseinrichtungen und BVG-Versicherer weiterleiten.

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Berufliche Vorsorge

Art. 86a Abs. 2 lit. f BVG

 

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

 

f. die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG.

 

 

Ziele

 

BVG-Versicherer sind meldeberechtigt und dürfen Daten den IV-Stellen und an VVG-Versicherer weiterleiten.

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Arbeitslosenversicherung

Art. 59d AVIG

 

1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59c bis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

 

2 Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.

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