Case Management
Die berufliche Eingliederung ist nicht Aufgabe der UVG-Versicherer; ein UVG-CM kann jederzeit beendet werden.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine von der SUVA beauftragte Case-Managerin von der Firma Y. sei drauf und dran gewesen, für ihn eine Anstellung zu finden. Da er einspracheweise eine Rente verlangt habe, habe die SUVA den Auftrag mit dieser Firma gekündigt. Tatsächlich aber habe die Invalidenversicherung (IV) keine eigenen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, weil sie die Bemühungen der Firma Y. abgewartet habe. Durch den erzwungenen Abbruch aller Bemühungen dieser Firma habe die SUVA die erfolgreich angelaufenen Eingliederungsmassnahmen vereitelt. Es gehe nicht an, eine Verfügung zu erlassen, und dann, wenn man sich dagegen wehre, die Eingliederungsmassnahmen in einem Moment abzubrechen, in dem ein Stellenantritt beinahe zustandegekommen sei; dieses Vorgehen der SUVA habe reinen Strafcharakter gehabt. Damit habe die SUVA Art. 19 UVG und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) verletzt. Sie hätte ihm wenigstens die Chance geben sollen, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen und hätte bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder bezahlen müssen. Sie sei deshalb so zu stellen, als hätte die IV die Eingliederungsversuche durchgeführt, und zwar bis zu deren Abschluss, wie in Art. 30 UVV vorgesehen.
7.2 Die SUVA löste den Auftrag mit der Firma Y. betreffend Coaching des Versicherten per 12. November 2008 auf, da er nicht einzugliedern sei, wenn er eine 100%ige Rente fordere. Die hiegegen vom Versicherten erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, wie die Vorinstanz erkannt hat.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne justiziabler Leistungsansprüche sind nicht Aufgabe der obligatorischen Unfall-, sondern der Invalidenversicherung, weshalb Art. 19 Abs. 1 UVG auf den Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Letzteren verweist. Deshalb bleibt es der SUVA unbenommen, die von ihr (auf freiwilliger Basis) in Auftrag gegebene berufliche Unterstützung der versicherten Person durch einen Case-Manager grundsätzlich jederzeit zu beenden.
Vorliegend ist seitens der SUVA jedenfalls weder ein Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 UVG noch ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches bzw. den Versicherten strafendes Verhalten ersichtlich. ...