Beiträge / massgebender Lohn
Arten der Entgelte und ihre beitragsrechtliche Behandlung
2. Teil: Wegleitung über den massgebenden Lohn
- 1. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter
- 2. Orts- und Teuerungszulagen
- 3. Zusätzliche Monatslöhne, Gratifikationen, Treueprämien, Gewinn-beteiligung, Dienstaltersgeschenke, Prämien für gute Vorschläge, Dividenden und ähnliche Zuwendungen
- 3bis Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person
- 3bis.1 Grundsatz
- 3bis.2 Teilweise Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn
- 3bis.3 Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem Reingewinn zugerechnet werden
- 4. Arbeitnehmeraktien und andere Beteiligungsrechte sowie Mitarbeiter-optionen
- 5. Trinkgelder und Bedienungsgelder
- 6. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste Entschädigungen
- 7. Sitzungsgelder
- 8. Naturalleistungen
- 8.1 Im Allgemeinen
- 8.2 Verpflegung und Unterkunft
- 8.2.1 Verpflegung und Unterkunft für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitnehmenden
- 8.3 Anders geartetes Naturaleinkommen
- 9. Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfall, Krankheit und Invalidität
- 9.1 Entschädigungen von Versicherungen
- 9.2 Entschädigungen der Arbeitgebenden
- 10. Entschädigungen für Lohnausfall der Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung sowie der Militärversicherung
- 10.1 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
- 10.2 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)
- 10.3 Taggelder und Einarbeitungszuschüsse gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
- 10.4 Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
- 11. Ferien-, Feiertags- und andere Absenzentschädigungen
- 12. Leistungen der Arbeitgebenden, die in der Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die AHV/IV/EO/ALV sowie der Steuern bestehen
- 13. Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 14. Reglementarische Vorsorgeleistungen
- 15. Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 15.1 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
- 15.2 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
- 15.3 Berechnung des massgebenden Lohnes
- 16. Militärsold und ähnliche Entschädigungen
- 17. Familienzulagen
- 18. Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse
- 19. Geringfügige Löhne
- 20. Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
- 21. Frondienste
- 22. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung
- 22.1 Zuwendungsarten
- 22.2 Zuwendungen des Arbeitgebers
- 22.3 Geldgebende und -empfangende
- 22.4 Zuwendungen, die zum massgebenden Lohn gehören
- 22.5 Verwendung von Zuwendungen für die Ausrichtung von Arbeitsentgelten
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1. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter
2001: Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen. Dies betrifft namentlich:
2002:
- Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn;
- Durchhalte-, Förder-, Vortriebs- und Erfolgsprämien;
- Funktions-, Zeit-, Leistungs- und Risikoprämien (wie Geldschalterzulagen);
- Entschädigungen zum Ausgleich der mit der Funktion oder dem Arbeitsort verbundenen Inkonvenienzen wie:
- Entschädigungen für Überzeit-, Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit, Reisezeit und Stellvertretung;
- Zulagen für Arbeit im Wasser, Schlamm, Staub sowie unter Tage;
- Zuwendungen der Arbeitgebenden zur Bezahlung der Schulgelder für Kinder von Arbeitnehmenden, die eine Privatschule besuchen müssen;
- Entschädigung für Wohnsitzwechsel (notwendig gewordener Verkauf des Autos oder der Möbel, Vertragsbrüche, Unkosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche etc.).
- Für Umzugsentschädigungen vgl. Rz 3003.
2003: Die Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder fern vom Wohnort kann besondere Auslagen für Verpflegung oder für Unterkunft, die Arbeit unter erschwerten Umständen vermehrten Verschleiss von Kleidern oder aussergewöhnliche Reinigungskosten verursachen. Ob und wie weit die Zulagen dazu dienen, die Unkosten der Arbeitnehmenden zu ersetzen, muss von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Im Allgemeinen kann von den Feststellungen der SUVA ausgegangen werden.
2. Orts- und -Teuerungszulagen
2004: Orts- und Teuerungszulagen gehören im vollen Umfang zum massgebenden Lohn.
2005: Ortszulagen dienen dazu, die erhöhten Kosten der Lebenshaltung am Arbeitsort auszugleichen. Sie werden unbekümmert um den Familienstand Alleinstehenden und Verheirateten ausgerichtet; der Familienstand kann lediglich für die Bemessung der Ortszulage von Bedeutung sein (für Haushaltszulagen s. Rz 2124 f.). Zum massgebenden Lohn gehören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete.
3. Zusätzliche Monatslöhne, Gratifikationen, Treueprämien, Gewinnbeteiligung, Dienstaltersgeschenke, Prämien für gute Vorschläge, Dividenden und ähnliche Zuwendungen
2006: Zusätzliche Monatslöhne (z.B. 13. Monatslohn), Gratifikationen, Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Dienstaltersgeschenke und Prämien für gute Vorschläge gehören in vollem Umfang zum massgebenden Lohn, unbekümmert um deren Höhe und ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitnehmenden einen rechtlichen Anspruch auf sie haben.
2007: Treueprämien und Dienstaltersgeschenke sind Vergütungen, die von den Arbeitgebenden nach einer gewissen Zahl von Dienstjahren gewährt werden. Die von den Arbeitgebenden verwendete Bezeichnung ist ohne Bedeutung.
2008: Beteiligungen der Arbeitnehmenden am Gewinn der Arbeitgebenden (z.B. als Gewinnanteile bezeichnet) gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie den Zins für eine allfällige Kapitaleinlage übersteigen (für stille Teilhabende s. die WSN).
2009: Die Verzinsung einer allfälligen Kapitaleinlage richtet sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz. Fehlt eine solche Vereinbarung oder erscheint der vereinbarte Zinssatz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten als übersetzt, so ist der Zins gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zu berechnen.
3bis Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person
3bis. 1 Grundsatz
WML
2010 (1/09): Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Für die Entgelte, die einer versicherten Person als. Organ einer juristischen Person zukommen, siehe Rz 2034 ff.
2011 (1/09): Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhaberinnen bzw. Inhaber von gesellschaftlichen Beteiligungsrechten sind, soweit letztere den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte.
3bis. 2 Teilweise Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn
WML
2011.1 (1/09): Wegen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ge1 mäss Art. 20 Abs. 1bis DBG sind unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmende mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten.
2011.2 (1/09): Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur
abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht.
2011.3 (1/09): Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden.
2011.4 (1/09): Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massgeben der Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Eine Aufrechnung ist diesfalls höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen.
2011.5 (1/09): Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, sind nebst dem zeitlichen Umfang des Arbeitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von Know-How, besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse, die Art der Tätigkeit (z.B. operative Geschäftstätigkeit oder „blosses“ Verwalten von Beteiligungen bei einer reinen Holdinggesellschaft) usw. zu berücksichtigen. Falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nichtmitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen.
2011.6 (1/09): Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte (Steuerwert der Wertpapiere). Der Steuerwert wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zuständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und begründeten Anfrage im Einzelfall oder bei den Arbeitgebenden einverlangt werden.
2011.7 (1/12): Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 Prozent oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht.
3bis. 3 Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem Reingewinn zugerechnet werden
WML
2012 (1/09): Bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungsratshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz – weil nicht geschäftsmässig begründet (Art. 59 DBG) – dem Reingewinn zugerechnet werden, handelt es sich üblicherweise nicht um massgebenden Lohn.
2013 (1/09): Für die Rückerstattung von Lohnbeiträgen auf Leistungen, die nicht zum Erwerbseinkommen gehören, siehe die WBB.
4. Arbeitnehmeraktien und andere Beteiligungsrechte sowie Mitarbeiteroptionen
WML (Art. 7 Bst. c AHVV, Anhang 3)
2014: Unter Arbeitnehmeraktien werden Aktien und andere Beteiligungsrechte einer Gesellschaft verstanden, welche diese ihren Arbeitnehmenden bzw. den Arbeitnehmenden einer ihr nahestehenden Unternehmung unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis anbietet.
2015: Den Arbeitnehmeraktien gleichgestellt sind Aktien und andere Beteiligungsrechte einer anderen, jedoch mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft.
2016: Arbeitnehmeraktien bilden im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn. Unerheblich ist, ob es sich dabei um freie oder gebundene (d.h. mit einer Verfügungssperre belegte) Mitarbeiteraktien handelt.
2017: Der massgebende Lohn bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel (Mehrwert).
2018: Als Stichtag für die Bestimmung des Verkehrswerts gilt in der Regel der erste Tag der Bezugsfrist.
2019: Werden die Aktien jedoch über das ganze Jahr verteilt abgegeben, so kann (bei an der Börse gehandelten Aktien) zur Bestimmung des Mehrwerts auf einen mittleren Kurswert abgestellt werden.
2020: Bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer. Diese trägt der Verfügungssperre mit einem jährlichen Einschlag auf dem Verkehrswert Rechnung, der aufgrund eines repräsentativen Satzes von 6 Prozent berechnet wird. Sperrfristen von über zehn Jahren werden nicht berücksichtigt (vgl. die Tabelle in Anhang 3).
2021: Mit der Abgabe, dem Rückkauf und der Aufbewahrung gesperrter Aktien wird vielfach eine Drittperson betraut, in der Regel eine Stiftung. Selbst dann sind jedoch die geschuldeten Beiträge von den Arbeitgebenden oder in deren Namen zu entrichten.
2022: Mitarbeiteroptionen räumen den Arbeitnehmenden zu einem Vorzugspreis ein Gestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden Unternehmens oder eines nahestehenden Unternehmens ein (sog. Call-Optionen).
2023 (1/11): Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn. Grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich dabei um frei übertragbare oder gesperrte (d.h. solche, die während der Sperrfrist weder übertrag- noch ausübbar sind) Optionen handelt. Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren bzw. mit zahlreichen individuellen Bedingungen werden normalerweise erst im Zeitpunkt der Ausübung verabgabt. Vorher sind sie in der Regel (objektiv) nicht bewertbar. Ebenfalls erst im Zeitpunkt der Ausübung zu verabgaben sind Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln, d.h. solche, bei denen der Erwerb suspensiv bedingt erfolgt.
2024: Bezüglich Bewertung der Mitarbeiteroptionen und Mitwirkungspflicht der Arbeitgebenden gelten die Vorschriften der direkten Bundessteuer.
2025: Bei frei übertragbaren Mitarbeiteroptionen bemisst sich der massgebende Lohn nach der Differenz zwischen deren tatsächlichem Wert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Abgabepreis.
2026: Bei gesperrten Optionen trägt die direkte Bundessteuer der Sperre auf dem Parameter „aktueller Börsenkurs“ mit demselben Einschlag Rechnung, den sie auf den Verkehrswert von gebundenen Mitarbeiteraktien anwendet (vgl. die Tabelle in Anhang 3).
2027: Mit dem späteren Verkauf oder der Ausübung von Optionen erzielte Gewinne oder Verluste sind beitragsrechtlich irrelevant.
2028: Die Abgabe von mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionärinnen oder Aktionäre, die zugleich Arbeitnehmende der Gesellschaft sind, stellt nicht massgebenden Lohn dar.
5. Trinkgelder und Bedienungsgelder
WML (Art. 7 Bst. e und Art. 15 AHVV)
2029: Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.
2030: In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Dies ist namentlich der Fall in Fusspflege-, Schönheits- und Kosmetikinstituten sowie im
Coiffure- und Gastwirtschaftsgewerbe.
2031: Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
2032: Die Trinkgelder, die in Betrieben gewährt werden, deren Inhaberinnen bzw. Inhaber nicht Mitglieder des schweizerischen Verbandes sind, werden von der Ausgleichskasse nach Rücksprache mit den Arbeitgebenden von Fall zu Fall geschätzt.
2033: Die Trinkgelder der Arbeitnehmenden im Transportgewerbe, so namentlich die der Taxi- und Carchauffeusen und -chauffeure, der im Möbeltransport- und im Speditionswesen Beschäftigten, der Tankwartinnen und Tankwarte sowie der Bootsführenden, werden in der Regel insofern und insoweit
zum massgebenden Lohn gezählt, als in der obligatorischen Unfallversicherung von ihnen Prämien erhoben werden. Die für die Prämien und damit auch die für die Beitragserhebung massgebenden Trinkgelder der Carchauffeusen und -chauffeure sowie der Tankwartinnen und der Tankwarte werden in der Regel von der SUVA festgesetzt und in einer Erklärung festgehalten. Das Doppel dieser Erklärung kann bei den Arbeitgebenden eingesehen werden. Befindet es sich nicht dort, so erteilt die zuständige Agentur der SUVA Auskunft.
6. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste Entschädigungen
2034: Die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, gehören zum massgebenden Lohn, mit Ausnahme des in Rz 2041 genannten Falles.
2035: Zu den Entgelten der Organe gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung sowie Sitzungsgelder (s. Rz 2046 ff.).
2036: Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglieder der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren), Mitglieder des Vorstandes von Vereinen, Mitglieder der Verwaltung von Stiftungen (Stiftungsrätinnen und -räte) sowie Mitglieder der Kontrollstelle.
2037: Verwaltungsratshonorare sind unabhängig davon, ob die Verwaltungsrätin oder der Verwaltungsrat das persönlich erhaltene Honorar behalten kann oder nicht, von der auszahlenden Gesellschaft mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen.
2038 (1/09): Die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat hat ein solches Entgelt namentlich dann persönlich erhalten, wenn die Auszahlung von Hand zu Hand, an ihre bzw. seine private Adresse durch die Post oder auf ein ihr bzw. ihm gehörendes Konto bei der Post, bei einer Bank oder anderswo erfolgte.
2039 (1/09): Übt die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eines Dritten aus, so handelt es sich nicht um massgebenden Lohn der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungsrats, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- das Entgelt muss direkt an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungsrats ausgerichtet werden
- die Verwaltungsrätin, bzw. der Verwaltungsrat muss den Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin im Verwaltungsrat vertreten,
- das Entgelt muss an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden.
2040 (1/09): Beispiele:
1. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist auf das persönliche Bankkonto von Z einen Betrag unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“. Die X AG hat über dieses Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, unbekümmert darum, ob Z das Honorar auch tatsächlich für sich behalten kann oder es z.B. an die Y AG weiterleiten muss.
2. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Postcheckkonto der Y AG. Weil Z als Verwaltungsrat das Entgelt nicht erhalten hat, muss die X AG auch nicht darüber abrechnen. Dies muss gegebenenfalls die Y AG mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse tun, sofern sie das Honorar oder einen Teil davon an Z weiterleitet.
3. Z ist Gesellschafterin der Y & Co., Kommanditgesellschaft, und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Konto der Y & Co. Da Z nicht Arbeitnehmerin der Y & Co., sondern Gesellschafterin ist, hat die X AG über das Entgelt mit der Kasse abzurechnen.
4. Z ist Arbeitnehmerin der Y AG, Paris. Ihren Wohnsitz hat sie in der Schweiz. Z vertritt die Y. AG im Verwaltungsrat der X AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere überweist unter dem Titel "Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Konto der Y AG. Die X AG hat über das Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, weil sie das Honorar nicht an eine Arbeitgeberin in der Schweiz ausbezahlt.
2041: Die Vergütungen an Revisorinnen oder Revisoren von Revisionsstellen juristischer Personen gehören zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2042: Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser sowohl in unselbstständiger wie in selbstständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbstständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann.
2043: Entgelte, die Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz als Organe von juristischen Personen (s. Rz 2036) in einem Nichtvertragsstaat erhalten, sind von der Beitragserhebung ausgenommen (Art. 6ter AHVV). Diese Regelung ist nicht anwendbar auf die Vergütungen, die den in Rz 2041 genannten
Revisorinnen und Revisoren zukommen.
2044: Nicht von der Beitragserhebung ausgenommen sind indessen die Entgelte für eine Tätigkeit, die für eine Zweigniederlassung in der Schweiz geleistet werden.
2045: Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Organ einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind, siehe die WVP.
7. Sitzungsgelder
2046: Sitzungsgelder gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
2047: Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten, so können als Unkostenersatz betrachtet werden höchstens bis zu
- 120 Franken für halbtägige Sitzungen,
- 200 Franken für ganztägige Sitzungen
2048: Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen.
2049: Wird neben dem Sitzungsgeld eine besondere Unkostenvergütung gewährt, so können weitere Unkosten nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen sind (Allgemeines zur Anrechnung von Unkosten s. im 3. Teil).
2050: Werden für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätzlich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt, so wird Unkostenersatz vermutet, sofern die Entschädigung pro Jahr 500 Franken nicht übersteigt. Solche Verhältnisse sind etwa bei öffentlichen Gemeinwesen, Vereinen, Verbänden und sozialen Institutionen anzutreffen.
2051: Übersteigt die Jahresentschädigung 500 Franken, so gelten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Regeln gemäss dem 3. Teil.
8. Naturalleistungen
WML (Art. 7 Bst. f, Art. 11 und Art. 13 AHVV)
8.1 Im Allgemeinen
WML
2052: Nur regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgebenden Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 AHVV; Abschnitt 8.2) und anders geartetem Naturaleinkommen (Art. 13 AHVV; Abschnitt 8.3).
2053: Besondere Vorschriften gelten für mitarbeitende Familienangehörige und Personen, die im Betrieb ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners mitarbeiten.
2054: Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht zum massgebenden Lohn. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Betriebes, welche die Arbeitnehmenden sonst nicht oder nicht im gleichen Masse anschaffen würden.
2055: Den gelegentlichen Naturalleistungen gleichgestellt sind die aus dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitgebenden fliessenden geringfügigen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufsvorteile, verbilligte Dienstleistungen). Sie gehören nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt halten.
2056: REKA-Check-Vergünstigungen bis 600 Franken pro Jahr sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Verbilligung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil der REKA-Check-Vergünstigungen zum massgebenden Lohn. Massgebender Lohn liegt auch vor, wenn REKA-Checks nicht bloss vergünstigt, sondern gratis abgegeben werden.
8.2 Verpflegung und Unterkunft
WML (Art. 11 AHVV)
2057 (1/12): Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken je Tag bewertet (Art. 11 Abs. 1 AHVV). Bei monatsweiser Berechnung sind ganze Monate zu 30 Tagen zu zählen.
2058: Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Gesamtansatz wie folgt aufzuteilen (Art. 11 Abs. 2 AHVV):
- Frühstück Fr. 3.50
- Mittagessen Fr. 10.—
- Abendessen Fr. 8.—
- Unterkunft Fr. 11.50
2059: Dieser Ansatz gilt auch für das Hotel- und das Gastwirtschaftsgewerbe. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgebenden Unterkunft und Verpflegung in ihrem Betrieb oder in ihrer Hausgemeinschaft gewähren.
2060: Sieht ein Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine öffentlichrechtliche Besoldungsvorschrift die Ausrichtung eines Bruttolohnes (auch Grosser Lohn oder Reallohn genannt) vor und beziehen die Arbeitnehmenden Naturalleistungen in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so sind die Beiträge ungeachtet der Naturalbezüge vom Bruttolohn zu berechnen, sofern die Bewertung regelmässiger Naturalbezüge insgesamt wenigstens dem Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 AHVV entspricht. Ist die Bewertung niedriger, so ist die Differenz zum vertraglichen oder reglementarischen Bruttolohn hinzuzurechnen.
8.2.1 Verpflegung und Unterkunft für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitnehmenden
WML
2061 (1/10): Wird freie Verpflegung und Unterkunft nicht nur den Arbeitnehmenden selbst, sondern auch deren Familienangehörigen oder deren eingetragenen Partnerinnen oder deren eingetragenen Partnern gewährt, so gelten folgende Zuschläge:
- für erwachsene Personen je der gleiche Ansatz wie bei den Arbeitnehmenden
- bei Minderjährigen je die Hälfte des Ansatzes für die Arbeitnehmenden
Für Minderjährige darf vom obgenannten Ansatz abgewichen werden, wenn stattdessen auf den im konkreten Fall massgebenden Ansatz der direkten Bundessteuer abgestellt wird (siehe Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden).
8.3 Anders geartetes Naturaleinkommen
WML (Art. 13 AHVV)
2062: Dazu gehören namentlich folgende Leistungen der Arbeitgebenden, sofern sie regelmässig gewährt werden:
- Freie Wohnung für die Arbeitnehmenden allein oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft; sie ist anzunehmen, wenn den Arbeitnehmenden mehr als nur ein Zimmer zur Verfügung steht.
- Bekleidung und Schuhwerk.
- Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke.
- Der Wert, den das Recht der Alphirtin bzw. des Alphirten darstellt, auf eigene Rechnung Vieh auf den Alpen der Arbeitgebenden zu halten oder Land der Arbeitgebenden zu nutzen.Der Ertrag, den die Arbeitnehmenden durch dieViehhaltung oder durch die Bebauung des Landes erzielen, gehört dagegen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2063: Derartiges Naturaleinkommen ist von der Ausgleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Wenn immer möglich, soll auf die entsprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuern abgestellt werden, sofern nicht bereits durch die SUVA bestimmte Ansätze festgelegt worden sind. Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (vgl. Rz 21 ff. der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung).
2064: Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht.
9. Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfall, Krankheit und Invalidität
9.1 Entschädigungen von Versicherungen
WML (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)
2065: Entschädigungen der vom Bund nach dem KVG anerkannten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17. Dezember 2004 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, SUVA) gehören nicht zum massgebenden Lohn.
9.2 Entschädigungen der Arbeitgebenden
2066: Entschädigungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) für den Lohnausfall, der den Arbeitnehmenden infolge Unfalls, Krankheit oder Invalidität entsteht, gehören dagegen zum massgebenden Lohn. Dabei ist unerheblich, ob diese Leistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden.
2067: Leistungen einer betriebseigenen Institution gehören in dem Ausmass, in dem sie durch Beiträge der Arbeitnehmenden finanziert werden, nicht zum massgebenden Lohn.
2068: Gewähren die Arbeitgebenden während der Zeit, in welcher die Arbeitnehmenden infolge Unfalls oder Krankheit nicht arbeiten können, vorübergehend weiterhin den vollen Lohn, so sind die Beiträge vom Uuschuss zu entrichten, der die Leistungen der Versicherung (s. Rz 2065) ergänzt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitgebenden ihren Zuschuss so bemessen, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr ausbezahlt erhalten, als wenn sie voll arbeiten würden.
2069: Ob die Arbeitgebenden die Versicherungsleistungen im Umfang der Beiträge kürzen dürfen, damit die Arbeitnehmenden bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit nicht einen höheren Lohn verdienen als wenn sie arbeiten würden (so genannter Nettolohnausgleich), beurteilt sich je nach Arbeitsverhältnis anhand des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts.
2070: Bringen die Arbeitgebenden von den Versicherungsleistungen die Beiträge in Abzug und entrichten diese der Ausgleichskasse, hat die Ausgleichskasse die Beiträge zurückzuerstatten (s. dazu die WBB).
10. Entschädigungen für Lohnausfall der Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung sowie der Militärversicherung
WML
2071: Massgebender Lohn liegt auch dann vor, wenn ein Bundesgesetz ein bestimmtes Ersatzeinkommen ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG gleichstellt. Solche Regelungen finden sich im AVIG, im EOG, im IVG und im MVG. Für Leistungen der Arbeitgebenden gelten im Übrigen die Rz 2066 ff. sinngemäss (für Leistungen der Arbeitgebenden für den Lohnausfall infolge Militärdienstes vgl. Art. 7 Bst. n AHVV).
10.1 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG)
WML
2072: Zum massgebenden Lohn gehören die von der Arbeitslosenkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie:
- Arbeitslosenentschädigungen in Form von Taggeldern (Art. 22a Abs. 1 AVIG),
- Taggelder während Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen der ALV (Art. 22a Abs. 1 AVIG),
- Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 4 AVIG),
- Ausbildungszuschüsse (Art. 66c Abs. 3 AVIG),
- Insolvenzentschädigungen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
2073: Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung im Sinne der ALV, so sind die Arbeitgebenden verpflichtet, weiterhin auf dem vollen vereinbarten Lohn entsprechend der normalen Arbeitszeit abzurechnen (Art. 37 Bst. c und Art. 46 AVIG).
10.2 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)
WML
2074: Von den Entschädigungen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 19a EOG). Bei Arbeitnehmenden wird die Entschädigung damit wie ein
Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Diese Ordnung gilt für alle Entschädigungen, die sich auf eine Dienstleistung nach dem 31. Dezember 1987 beziehen. Für die Einzelheiten wird auf die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) verwiesen.
10.3 Taggelder und Einarbeitungszuschüsse gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG)
WML
2075: Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 25 IVG). Beiträge sind auch auf den Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 18a IVG geschuldet. Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Für die Einzelheiten wird auf das Kreisschreiben über die Taggelder der IV (KSTI) verwiesen.
10.4 Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
WML
2076: Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach diesem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 29 MVG). Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Diese Ordnung gilt für alle Taggelder, die sich auf Zeitabschnitte nach dem 31. Dezember 1993 beziehen.
11. Ferien-, Feiertags- und andere Absenzentschädigungen
2077: Entschädigungen für Ferien, Feiertage und Abwesenheit aus wichtigen Gründen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Geburt, Todesfall, Umzug) gehören zum massgebenden Lohn.
2078: Die Vergütungen können in ordentlichem Lohn für nicht geleistete Arbeit oder in besonderen Absenzentschädigungen bestehen.
2079: Nicht zum massgebenden Lohn gehören Ferien- und Feiertagsentschädigungen, soweit sie durch Beiträge der Arbeitnehmenden finanziert sind.
12. Leistungen der Arbeitgebenden, die in der Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die AHV/IV/EO/ALV sowie der Steuern bestehen
2080: Die Leistungen, welche Arbeitgebende übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen. Bei Arbeitnehmenden im
Rentenalter ist vorgängig der Umrechnung der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV nach AHVV abzuziehen (betreffend die Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die berufliche Vorsorge s. Rz 2171; für den Bezug der Beiträge s. die WBB).
2081: Ausgenommen von der Umrechnung in Bruttolöhne sind Naturalleistungen und Globallöhne.
13. Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WML
2082: Die Entgelte der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören gemäss Art. 7 Bst. q AHVV zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8 bis oder Art. 8ter AHVV davon ausgenommen sind (vgl. Rz 2090 ff.) und keine Fürsorgeleistungen darstellen (s. dazu Rz 2175).
2083 (1/11) : Als Beispiele für massgebenden Lohn seien namentlich erwähnt:
- Entgelte, welche die Arbeitgebenden nachträglich für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit gewähren (z.B. Provisionen). Solche Entgelte können sogar erst längere Zeit nach dem Austritt der Arbeitnehmenden festgesetzt werden (Gratifikationen für das letzte Geschäftsjahr).
- Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewähren (z.B. Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR), wobei der Rechtsgrund der Auflösung ohne Bedeutung ist. Nicht zum massgebenden Lohn gehört hingegen die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung nach Art. 336a OR und die Entschädigung für ungerechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR.
- Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden für den Verzicht auf die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gewähren, zum Beispiel für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes.
- Abgeltungen für nicht bezogene Ferien.
- Entschädigungen für den Verlust der Stelle vor deren Antritt
2084: Die Konkursdividende, die auf die Lohnforderungen der Arbeitnehmenden entfällt, die diesen für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zustehen, wenn die Konkursverwaltung nicht in die Arbeitsverträge eintritt, gehört zum massgebenden Lohn (für Insolvenzentschädigungen s. Rz 2072).
14. Reglementarische Vorsorgeleistungen
WML
2085 (1/12): Reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gehören nicht zum massgebenden Lohn, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann und auf sie ein anwartschaftli-cher Anspruch besteht (BGE 137 V 312 vom 8.8.2011).
2086: Ein anwartschaftlicher Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht, wenn diese im Rahmen eines Reglements oder in einer späteren Ergänzung dazu bestimmt wird. Kein anwartschaftlicher Anspruch besteht, wenn es direkt oder indirekt von den Arbeitgebenden abhängt, ob eine Vorsorgeleistung ausgerichtet wird.
2087: Als Leistungen nach Rz 2085 gelten namentlich:
- Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 und Art. 80 BVG;
- Leistungen aufgrund anerkannter Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG und Art. 1 BVV 3 (gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen oder gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen).
2088: Als Leistungen nach Rz 2085 gelten ausserdem
- die Überweisung eines reglementarischen Vorsorgeguthabens bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 4 FZG (in der Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice nach Art. 10 FZV);
- nicht überwiesene Vorsorgeguthaben.
2089: Dass die begünstigte Person einen Teil ihres reglementarischen Vorsorgeguthabens aus einer früheren Arbeitsstelle eingebracht hat, ist unbeachtlich. Es ist stets vom vollen Guthaben auszugehen.
15. Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WML
2090: Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2091: Unerheblich ist, ob es sich um Leistungen in Rentenform (z.B. Überbrückungsrenten) oder in Kapitalform (z.B. Abgangsentschädigungen) handelt. Leistungen in Rentenform werden nach der Tabelle in Anhang 1 in Kapital umgerechnet.
15.1 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
WML (Art. 8bis AHVV)
2092: Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2093: Nicht ausgenommen sind Leistungen an Arbeitnehmende, die aufgrund einer anderen Tätigkeit während den betreffenden Kalenderjahren der beruflichen Vorsorge angeschlossen waren.
2094: Als mehrjähriges Arbeitsverhältnis gilt eine Dauer von mindestens zwei Jahren.
2095: Als fehlende Versicherungsjahre gelten ganze Kalenderjahre, in denen die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren.
2096 Arbeitnehmende, die einmal für kurze Zeit nicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, weil sie einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis nachgehen (z.B. für den Weihnachtsverkauf), erfüllen die Voraussetzungen nicht.
2097: Ebenfalls nicht ausgenommen sind Leistungen der Arbeitgebenden für Jahre, in denen die Arbeitnehmenden aufgrund ihres tiefen Einkommens nicht obligatorisch versichert, jedoch einer freiwilligen beruflichen Vorsorge angeschlossen waren.
2098: Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn.
15.2 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
WML (Art. 8ter AHVV)
2099: Leistungen der Arbeitgebenden bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2100: Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.
2101: Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
2102: Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation richten sich nach einem von der Aufsichtsbehörde der beruflichen Vorsorge genehmigten Reglement. Die Teilliquidation einer überobligatorischen Vorsorgestiftung allein erfüllt die Ausnahmebestimmung nicht.
2103: Ist unklar, ob die Voraussetzungen einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (bei einer Sammelstiftung einer Teilliquidation innerhalb des Vorsorgewerkes) erfüllt sind, verlangt die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung.
2104: Kann eine Teilliquidation wegen fehlender Mittel nicht vorgenommen werden, obschon die Voraussetzungen dafür nach dem massgebenden Reglement erfüllt wären, werden die Leistungen der Arbeitgebenden dennoch im Sinne der Ausnahmebestimmung behandelt.
2105: Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturierung im Sinne von Art. 8ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt.
2106: Als Sozialplan gilt eine zwischen den Sozialpartnern bzw. zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ausgehandelte verbindliche Regelung über die Folgen der Entlassung.
2107: Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist.
2108: Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, gehören zum massgebenden Lohn. Die Leistungen dürfen jedoch nach objektiven und sozialen Kriterien abgestuft werden (z.B. nach Alter, Dienstjahren und letztem Lohn).
2109: Freiwillige Abgänge und selbst gewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan vorgenommen werden oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt.
2110: Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden, welcher die Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt, zum massgebenden Lohn.
15.3 Berechnung des massgebenden Lohnes
WML
2111: Renten sind nach der Tabelle in Anhang 1 in Kapital umzurechnen (Art. 7 Bst. q AHVV). Siehe dazu auch die Beispiele im 5. Teil.
2112: Die Beiträge sind im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet. Für den IK-Eintrag gelten die Regeln über die nachträgliche Lohnzahlung (s. dazu die WL VA/IK).
2113: Alter und Dienstjahre der Arbeitnehmenden sind für die Bestimmung des massgebenden Lohnes unerheblich.
2114: Der Rentnerfreibetrag gemäss Art. 6quater AHVV gelangt nicht zur Anwendung.
2115: Für die Anwendung der Jahreshöchstgrenzen in der ALV siehe das Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KS ALV).
2116: Fälle, in denen die Tabelle im Anhang 1 nicht angewendet werden kann bzw. die andere Besonderheiten aufweisen, sind dem BSV zu unterbreiten.
2117: Für die Einlagen in Personalvorsorgeeinrichtungen, Prämienzahlungen für Lebensversicherungen und Einzahlungen auf Sperrkonten durch die Arbeitgebenden siehe Rz 2165.
16. Militärsold und ähnliche Entschädigungen
WML (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV)
2118: Der Militärsold nach Art. 38 der Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) gehört nicht zum massgebenden Lohn.
2119: Dem Militärsold sind AHV-rechtlich gleichgestellt:
- der Sold an zivilschutzdienstleistende Personengemäss Art. 3 der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV).
2120:
- das zivildienstleistenden Personen nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) ausgerichtete Taschengeld.
2121 (1/10):
- Feuerwehrsold (Übungs- und Ernstfallsold). Diese Regel ist auch auf den Sold anwendbar, der an Angehörige privater Werkfeuerwehren ausgerichtet wird, die als Glieder der öffentlichen Feuerwehr staatlich anerkannt sind Grundentschädigungen und Pauschalleistungen, wie z.B. die Pauschale für Kommandantinnen bzw. Kommandanten, stellen im Gegensatz dazu massgebenden Lohn dar.
17. Familienzulagen
WML (Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV)
2122 (1/12) Familienzulagen sind beitragsfrei, soweit sie sich im orts- oder branchenüblichen Rahmen halten und in einem ver-nünftigen Verhältnis zum Grundlohn stehen. Als Familienzulagen gelten:
2123 (1/12)
- Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder verheirateter oder unverheirateter Eltern, für Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder und Geschwister oder Grosskinder der bezugsberechtigten Person, sofern sie überwiegend für deren Unterhalt aufkommt, auch wenn sie über das Alter hinaus gewährt werden, bis zu dem eine rechtliche Pflicht zur Ausrichtung der Zulagen besteht.
2124 (1/12)
- Haushaltszulagen (zuweilen auch Familienzulagen genannt), die gewährt werden an verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Arbeitnehmende, die mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner und/oder Kindern zusammenleben, an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbei-nehmende, die mit Kindern (s. Rz 2123) zusammenleben
- Als Haushaltszulagen gelten nur Leistungen, die zum Lohn hinzu gewährt werden; es ist nicht zulässig, einen Teil des Lohnes als Haushaltszulage zu bezeichnen, um ihn so von der Beitragserhebung auszunehmen. Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen. Sie müssen für alle anspruchsberechtigten Arbeitneh-menden eines Betriebes gleich hoch sein.
2125 (1/12)
- Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsgeschenke s. Rz 2135).
2126 (1/12)
- Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmenden bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes gewährt werden.
2127 (1/12)
- Familienzulagen können von einer Familienausgleichskasse oder von den Arbeitgebenden aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht Arbeitnehmenden oder Selbstständigerwerbenden gewährt werden.
2128 (1/12)
- Familienzulagen umfassen auch den Teil, der über den gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ansatz hinaus geleistet wird; beispielsweise gewähren die Arbeitgebenden höhere Zulagen als das Gesetz sie vorschreibt. Familienzulagen können von den Arbeitgebenden auch aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages oder ohne dass ein solcher sie ausdrücklich vorsieht, gewährt werden.
2129 (1/12)
- Angemessen gemäss Rz 2122 und damit beitragsfrei sind Familienzulagen bis höchstens zum zweifachen Betrag der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG. Sieht jedoch ein kantonales Familienzulagengesetz oder ein Gesamtarbeitsvertrag einen höheren Ansatz für Familienzulagen vor, sind diese in vollem Umfang beitragsfrei.
2130 (1/12) aufgehoben
18. Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse
2131: Als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen der Arbeitgebenden anlässlich besonderer Ereignisse gelten, soweit sie den üblichen Wert nicht übersteigen:
2132: Zuwendungen beim Tod von Angehörigen der Arbeitnehmenden.
2133: Zuwendungen an Hinterlassene bis zu der Höhe von drei Monatslöhnen. Dazu gehört auch die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden.
2134: Jubiläumsgaben. Als solche gelten nur Zuwendungen, die den Arbeitnehmenden zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens – frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren – ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmenden gewährt werden. Das „übliche Mass“ ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes und des Dienstalters zu bestimmen (für Dienstaltersgeschenke s. jedoch Rz 2006 f.).
2135: Verlobungs-, Hochzeits- und Eintragungsgeschenke (für Heirats- und Eintragungszulagen s. Rz 2126).
2136: Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, gewährt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichartigen Prüfung sowie von Zwischen- und von Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung, soweit diese Zuwendungen 500 Franken je Prüfung nicht übersteigen.
2137: Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse
– so zu Weihnachten oder Neujahr – üblicherweise gewährt oder als einmalige Prämie für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze ausgerichtet werden, sofern deren Wert 500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten der Arbeitgebenden. Wird der Höchstbetrag von 500 Franken – wenn auch nur knapp – überschritten, ist der gesamte Wert des Geschenkes beitragspflichtig Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich. Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke. Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn.
2138: Zuwendungen an die Arbeitnehmenden beim Tod der Arbeitgebenden aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder gewährt von den Erbinnen und Erben, sofern sie einen Monatslohn nicht übersteigen.
19. Geringfügige Löhne
WML (Art. 34d AHVV)
2139 (1/11): Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeberin bzw. je Arbeitgeber 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erhoben (s. dazu die WBB).
20. Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
WML (Art. 6ter AHVV)
2140: Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
- als Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Teilhaberinnen bzw. Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland,
- als Organ einer juristischen Person im Ausland,
- als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand im Sinne von Art. 14 DBG entrichten.
2141: Vorbehalten bleiben die Abkommen mit der EU und der EFTA sowie die zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit.
2142: Näheres zum Ganzen in der WVP.
21. Frondienste
WML
2143: Nicht zum massgebenden Lohn gehören Entschädigungen für geleistete Frondienste, sofern sie dazu dienen, eine besondere Fronsteuer abzugelten, welche die Pflichtigen nach dem Gemeindeerlass statt zu bezahlen durch Frondienste „abverdienen“ können. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Leistungen für Frondienste als massgebender Lohn zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob sie ausbezahlt oder von der Gemeinde mit Forderungen gegenüber den Versicherten verrechnet werden.
22. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung
WML (Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV)
2144 (1/09): Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gehören grundsätzlich nicht zum Erwerbseinkommen. Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln in Bezug auf Zuwendungen des Arbeitgebers (vgl. Rz 2148 ff.).
22.1 Zuwendungsarten
WML
2145 (1/09): Ihrem Zwecke nach können die Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung zur Deckung jeder Art von Aufwendungen dienen, die mit der Aus- und Weiterbildung in Zusammenhang stehen, wie Schulgelder, Schulmaterial oder Lebenshaltungskosten. Auch Zuwendungen für eine Aus- oder Weiterbildung, die nicht in einer Schule oder im Rahmen eines Kurses absolviert wird, gelten als Aus- und Weiterbildungszuwendungen.
2146 (1/09): Zur Ausbildung gehören alle Stufen des allgemeinen und fachlichen, elementaren und höheren, praktischen und theoretischen, öffentlichen und privaten Lehrwesens. Ohne Bedeutung ist, ob die Ausbildung förmlich abgeschlossen wird, etwa mit einem Schlussexamen. Weiter ist es nicht entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
2147 (1/09): Unter Weiterbildung ist die Fortsetzung der Lerntätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zu verstehen. Die Weiterbildung kann sich unmittelbar an die Ausbildung anschliessen oder nach einer Tätigkeit im Erwerbsleben aufgenommen werden; sie kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen.
22.2 Zuwendungen des Arbeitgebers
WML
2148 (1/09): Werden die Zuwendungen für die Aus- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber geleistet, gehören sie zum massgebenden Lohn, es sei denn die Aus- oder Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person.
2149 (1/09): Die Zuwendung gilt auch dann als vom Arbeitgeber geleistet, wenn im Zeitpunkt, in dem sie gewährt wird, kein Arbeitsverhältnis besteht, der Empfänger aber rechtlich verpflichtet ist, nach der Ausbildung in die Dienste des Geldgebers oder der Geldgeberin zu treten.
2150 (1/09): Wird die Zuwendung des Arbeitgebers an Stelle eines Lohnes geleistet, gehört sie ebenfalls zum massgebenden Lohn.
2151 (1/09): Der Zuwendung des Arbeitgebers ist diejenige einer ihm nahestehenden Institution gleichgestellt.
2152 (1/09): Hat sich der Geldgeber oder die Geldgeberin die Verfügung über das Arbeitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikations- oder Patentierungsrecht), gehört die Zuwendung zum massgebenden Lohn. Dies gilt auch, wenn die begünstigte Person an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitsergebnisses beteiligt ist.
2153 (1/09): Zuwendungen für die Förderung oder die Anerkennung kultureller oder wissenschaftlicher Tätigkeiten gehören zum massgebenden Lohn, wenn sie mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
22.3 Geldgebende und -empfangende
WML
2154: Geldgebende können natürliche Personen, Personengesamtheiten oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein.
2155: Als Empfangende gelten Personen, die Zuwendungen für eigene Bedürfnisse, für die Bezahlung von Löhnen oder für die Bestreitung von Unkosten erhalten.
2156: Nicht als Empfangende gelten Personen, welche die Zuwendung zu treuen Handen für Dritte erhalten, etwa die Hochschuldozentin für einen Studenten, der unter ihrer Aufsicht arbeitet. Als Empfangende gelten vielmehr die Personen, für welche die Zuwendung bestimmt ist.
22.4 Zuwendungen, die zum massgebenden Lohn gehören
WML
2157: Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören dann zum massgebenden Lohn, wenn
- entweder die Zuwendung ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis hat, das zwischen den Geldgebenden und den Empfangenden besteht
- oder wenn die Geldgebenden über das Arbeitsergebnis verfügen können.
2158: Die Zuwendungen gehören somit zum massgebenden Lohn, wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist.Ist weder die eine noch die andere Voraussetzung gegeben, so sind die Zuwendungen vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Für die Voraussetzungen, unter denen die Empfangenden als Nichterwerbstätige gelten, siehe die WSN.
2159: Der Zuwendung der Arbeitgebenden ist diejenige einer ihnen nahestehenden Institution gleichgestellt.
2160: Die Zuwendung hat ihren Grund auch dann in einem Arbeitsverhältnis, wenn zwar zu der Zeit, da sie gewährt wird, noch kein solches besteht, die Empfangenden aber rechtlich verpflichtet sind, nach der Ausbildung in die Dienste der Geldgebenden zu treten. Eine bloss moralische Verpflichtung der Empfangenden genügt indessen nicht für die Annahme, die Zuwendung habe ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis.
2161 Die Zuwendung hat ihren Grund ebenfalls nicht im Arbeitsverhältnis, wenn die Arbeitnehmenden als Empfangende den Arbeitgebenden wie Dritte gegenüberstehen. Ein Gemeinwesen gewährt etwa einer seiner Angestellten ein Stipendium, weil die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen allen Staatsangehörigen ein solches gewährt wird.
2162: Haben sich die Geldgebenden die Verfügung über das Arbeitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikations- oder Patentierungsrecht), so ist in der Zuwendung auch dann massgebender Lohn zu sehen, wenn die Empfangenden an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitsergebnisses beteiligt sind.
2163: Eine mit der Zuwendung verbundene Auflage der Geldgebenden, etwa über die Art, wie die Mittel zu verwenden sind, dass darüber Rechnung abzulegen oder über die Arbeit Bericht zu erstatten ist, gilt ebenso wenig als Verfügung über das Arbeitsergebnis wie die Abrede über eine allfällige spätere Rückerstattung der Zuwendung.
22.5 Verwendung von Zuwendungen für die Ausrichtung von Arbeitsentgelten
WML
2164: Verwenden die Empfangenden Zuwendungen dazu, Dritte für die Arbeit zu entschädigen, die diese im Interesse des Zuwendungszweckes verrichten, so sind die entsprechenden Entgelte vom Erwerbseinkommen nicht ausgenommen. Sie gehören nach Massgabe der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale entweder zum massgebenden Lohn (wenn sie etwa Assistentinnen, Laboranten oder andern Hilfskräften gewährt werden) oder zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (wenn sie etwa für die Ausarbeitung eines Gutachtens einer Expertin ausgerichtet werden).
23. Einlagen zugunsten der Personalvorsorge
23.1 Einlagen der Arbeitgebenden
WML
2165 (1/12): Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden gehören dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht Es ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen (vgl. Rz 2171) und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorgeschriebene Einlage vor. Bedingung ist weiter, dass die Einlagen an Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen.
2166: Die Steuerbefreiung nach dem DBG setzt voraus, dass die Einlagen der Arbeitgebenden ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und deren Hinterlassenen dienen.
2167: Die Prinzipien der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip sind im Berufsvorsorgerecht geregelt (Art. 1 ff. BVV 2). Die zuständige Aufsichtsbehörde der Vorsorgeeinrichtungen prüft, ob diese Prinzipien eingehalten werden.
2168: Von den Arbeitgebenden erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum massgebenden Lohn.
2169 (1/09): Dasselbe gilt für finanzielle Zuwendungen, welche erst nach Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt wurden.
23.2 Einlagen der Arbeitnehmenden
WML
2170: Die Einlagen, welche die Arbeitnehmenden selber tragen, bilden mangels einer Bestimmung, welche sie von der Beitragspflicht ausnimmt, Bestandteil des massgebenden Lohnes.
2171: Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden bzw. die Einkaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden sind gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zur Übernahme verpflichtet (vgl. Rz 2165).
24. Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherung
2172: Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherer ihrer Arbeitnehmenden gehören nicht zum massgebenden Lohn, falls
- die Arbeitgebenden die Prämie für ihre Arbeitnehmenden direkt an deren Kranken- und Unfallversicherer bezahlen und
- alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden.
2173: Übernehmen die Arbeitgebenden den Anteil der Versicherungsprämie, den die Arbeitnehmenden zu entrichten hätten, so gehört auch diese Leistung nicht zum massgebenden Lohn.
25. Leistungen der Arbeitgebenden an medizinische
WML
2174: Übernehmen die Arbeitgebenden teilweise oder vollständig die Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten ihrer Arbeitnehmenden, so gehören diese Leistungen nicht zum massgebenden Lohn, sofern
- die übernommenen Kosten nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind;
- alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden.
26. Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
WML (Art. 6 Abs. 2 Bst. c AHVV)
2175: Nicht zum massgebenden Lohn gehören Leistungen von öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen (Gemeinwesen, Schweizerische Nationalspende, Pro Juventute, Pro Infirmis usw.).
27. Zins und Zinseszinsen
WML
2176: Zinsen und Zinseszinsen auf Löhnen, die von den Arbeitgebenden verspätet ausgerichtet werden, gehören nicht zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn.