Koordination Schweiz - Michael Keller:

Organisation

       

Kantonale Ausgleichskassen

Inhalt

Kantonale Erlasse

Art. 61 AHVG

 

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.

 

2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:

 

a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;

 

b. die interne Kassenorganisation;

 

c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;

 

d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;

 

e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

       

Art. 109 AHVV: Vertretung nach aussen

 

Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

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