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Kantonale Erlasse
Art. 61 AHVG
1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b. die interne Kassenorganisation;
c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
Art. 109 AHVV: Vertretung nach aussen
Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.