Verschiedene Bestimmungen
Inhalt
- Meldungen an die Arbeitslosenversicherung
- Kostenübernahme und Posttaxen
- Entzug der aufschiebenden Wirkung
- Beiträge zur Förderung der Altershilfe
- Mahnung
- Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
- Verjährung
- Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
- Auskunftspflicht
- Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
- Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
- Formulare
- Pauschalfrankatur
- Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
- Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
- Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
- Periodische Überprüfung
- Berichterstattung durch das Bundesamt
- Rechnungsablage des Ausgleichsfonds
- In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
- Rückerstattung der Beiträge
Meldungen an die Arbeitslosenversicherung
Art. 93 AHVG
Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
Kostenübernahme und Posttaxen
Art. 95 AHVG
1 Der AHV-Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Verwaltung des Ausgleichsfonds;
b. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie
c. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist.
1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.
1ter Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche
Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern.
1quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.
2 Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.
3 Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Art. 97 AHVG
Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2 - 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968.
Beiträge zur Förderung der Altershilfe
Art. 101bis AHVG
1 Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:
a. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;
b. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen;
c. Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;
d. Weiterbildung von Hilfspersonal.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
3 …
4 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.
Mahnung
Art. 205 AHVV
1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.
Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
Art. 206 AHVV
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
Verjährung
Art. 207 AHVV
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Art. 208 AHVV
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
Auskunftspflicht
Art. 209 AHVV
1 Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.
2 Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.
3 Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.
Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Art. 209bis AHVV
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 209ter AHVV
1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Formulare
Art. 210 AHVV
1 Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
Pauschalfrankatur
Art. 211 AHVV
1 Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
2 Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.
3 Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 geahndet.
Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
Art. 211bis AHVV
1 Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
2 Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
3 Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.
Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Art. 211ter AHVV
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
3 Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel müssen dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Departement hört den Verwaltungsrat des Fonds an.
Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
Art. 211quater AHVV
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG2 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
Periodische Überprüfung
Art. 212 AHVV
1 Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.
2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.
Berichterstattung durch das Bundesamt
Art. 212bis AHVV
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.
Rechnungsablage des Ausgleichsfonds
Art. 213 AHVV
Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.
In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
Art. 214 AHVV
1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
2 Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
Rückerstattung der Beiträge
Art. 221 AHVV
1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3 Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.