Anwendungsbereich
Inhalt
Zweck und Gegenstand
Art. 1 ATSG
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c. die Leistungen aufeinander abstimmt;
d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
Art. 2 ATSG
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.