Medizinische Gutachten
Beweiswert
Inhalt
Beweiswert Gutachten nach BGE 137 V 210 in laufenden Verfahren
Urteil 9C_837/2010 vom 30.8.2011 (Volltext)
Gutachten nach der Veröffentlichung des BGE 137 V 210 vom 28.6.2011 verlieren in laufenden Verfahren nicht per se ihren Beweiswert.
3.4 ... Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem unlängst ergangenen BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 zwar erwogen, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung eine latente Gefährdung der Verfahrensgarantien in sich birgt und entsprechende Korrektive erfordert (E. 2.4 und 2.5 des angeführten Entscheides); indes bedeutet die Anwendbarkeit der in jenem Urteil erarbeiteten justiziablen Korrektive auf laufende Verfahren nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen.
Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht.
Gutachten der Medas
Urteil 9C_243/2010 vom 28.6.2011 (Volltext): Verfassungs- und EMRK-konform
Mit das Bundesgerich kommt zum Schluss, dass der Einsatz von MEDAS grundsätzlich verfassungs- und EMRK-konform ist. Wegen systemischer Gegebenheiten (u.a. Art von Auftragsvergabe und -abgeltung) sowie in den letzten Jahren schlechter gewordenen Rahmenbedingungen braucht es zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der MEDAS rechtliche Korrektive.
Urteil 8C_429/2010 vom 15.10.2010 (Volltext) - (BGE 136 V 376): Volle Beweiskraft
3.3 ... Der Umstand einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit allein lässt rechtsprechungsgemäss indessen nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der MEDAS-Ärzte schliessen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 381 f.; 123 V 175 E. 4b S. 179; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4; vgl. auch Urteil 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2).
Urteil 9C_400/2010 vom 9.9.2010 (Volltext): Volle Beweiskraft
4.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges, solange in der Sache kein Beschwerdeverfahren angehoben ist (BGE 104 V 209 E. c S. 211; 114 V 228 E. 5a S. 234; in BGE 113 V 159 nicht publizierte E. 1b des Urteils I 551/86 vom 25. Mai 1987, so zuletzt bestätigt im Urteil 8C_845/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1).
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie ist lite pendente indessen weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft. Auf dieser Rechtslage beruht auch die Judikatur über die Beweiskraft versicherungsmedizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351; 122 V 157).
Bei formell einwandfreien und materiell schlüssigen (das heisst beweistauglichen und beweiskräftigen) medizinischen Entscheidungsgrundlagen des Versicherungsträgers (Administrativgutachten) besteht daher nach der - kürzlich bestätigten - Rechtsprechung kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467).
Versicherungsinterne Ärzte
Urteil 8C_800/2011 vom 31.1.2012 (Volltext): Geringe Zweifel = Externes Gutachten
Konkrete und differenzierte Einwände des behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken. Bei dieser Ausgangslage hätte nicht erneut eine versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden müssen, sondern vielmehr ein externen medizinisches Gutachten (E. 3.3.)
BGE 135 V 465 vom 28.10.2009 (Volltext): Geringere Beweiskraft
4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbeziehen. Bei den von diesen versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten erstellten Stellungnahmen handelt es sich indessen nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG; diese Bestimmung ist auf die Berichte der versicherungseigenen Fachpersonen nicht anwendbar (BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258 f.).
4.4 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). ...
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
Berichte von Hausärzten (in Beziehung versicherungsinternen Berichten)
BGE 135 V 465 vom 28.10.2009 (Volltext): Eher zu Gunsten des Patienten
4.5 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen.
Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352.
Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen.
4.6 Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken.
Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt deshalb der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 nicht oder nur unvollständig.
Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein (E. 4.3.1 in fine), darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und den versicherungsinternen medizinischen Berichten andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (E. 4.4 in fine).
Aktengutachten und Aktenberichte / Datenschutz
Urteil 8C_641/2011 vom 22.12.2011 (Volltext)
3.2.2 ... Reinen Aktengutachten kann auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 366 E. 5b; vgl. auch Urteil U 181/06 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). ...
Urteil 8C_723/2010 vom 25.3.2011 (Volltext) : Aktenbericht ist beweistaglich
4.1 ... Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteile 8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5; 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5).
Beweiswert liegt vor: Stützt sich auf Untersuchungsberichte.
5. ... Die Tatsache, dass es sich beim fraglichen Bericht vom 20. Januar 2009 um ein Aktengutachten handelt, spricht indessen nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Dass Dr. med. L.sich nicht auf eigene Untersuchungen stützen konnte, kann sich für den Versicherten deshalb nicht nachteilig auswirken, weil seine Einschätzung auf eingehenden medizinischen Untersuchungsberichten beruht. So führt Dr. med. L.aus, dass anhand der umfangreichen Röntgenbildsammlung weder initial noch im Verlauf strukturelle Unfallverletzungen radiologisch nachgewiesen worden seien. Des Weiteren konnte er sich auf die von Kreisarzt Dr. med. B.empfohlene neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. M. stützen, welche nach einer Magnetresonanzuntersuchung vorgenommen wurde.
Urteil 8C_63/2009 vom 25.1.2010 (Volltext): Beweiswert
Zusammenfassung:
- Versicherte lehnt Begutachtung ab.
- Versicherer veranlasst ein Aktengutachten ohne die Versicherte zu informieren.
- Vorgehen Versicherer entspricht nicht vorgesehenem Ablauf (Art 43 ATSG: Abklärung).
- Aktengutachten erhält nur den Beweiswert einer Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson.
Aus dem Urteil:
5.2.2 Die Vorgehensweise des Versicherungsträgers, auf die polydisziplinäre Begutachtung zu verzichten und ein Aktengutachten bei einem Chirurgen einzuholen, entspricht nicht dem in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgeschriebenen Verfahrensablauf. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund dieser Norm verpflichtet gewesen, die Versicherte zur Mitwirkung an der Begutachtung zu ermahnen und ihr ein Nichteintreten oder einen Entscheid aufgrund der Akten anzudrohen. Da das Aktengutachten des Dr. med. K. vom 27. Juli 2006 nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren für die Einholung versicherungsexterner Gutachten eingeholt wurde, kann es auch nicht als solches gewertet werden; ihm kommt nur der Beweiswert einer Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson zu. Es ist somit nur insoweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Schlussfolgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7).
Urteil 8C_550/2007 vom 12.3.2008 (Volltext): Datenschutz
Aktengutachten ohne Einwilligung der versicherten Person sind erlaubt.
Aus dem Urteil:
2.1.2 Die X beauftragte am 10. November 2000 Dr. med. E. (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), den Versicherten zu begutachten. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, entschloss sich die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2001, Dr. med. E. mit der Erstellung eines Aktengutachtens zu mandatieren. In der Folge überliess sie ihm die medizinischen Akten, so dass er das Gutachten am 21. April 2001 erstatten konnte. Zweck dieser Datenbearbeitung war die Beurteilung des Leistungsgesuches, welches der Beschwerdeführer über seinen Arbeitgeber mit Unfallmeldung vom 21. Februar 2000 gestellt hatte. Für die Datenbearbeitung bestand somit eine gesetzliche Grundlage, weshalb sie auch aus datenschutzrechlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Es besteht kein Anspruch des Versicherten darauf, dass das Gutachten aus den Akten entfernt wird.
Privat- bzw. Parteigutachten: Beweiswert und Kosten
Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 (Volltext): Frei würdigen / allenfalls nicht berücksichtigen
5.3 Die Abklärung des Sachverhalts - auch in medizinischer Hinsicht - obliegt in erster Linie dem Versicherer (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Anderseits hat die versicherte Person nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, am Verfahren mitzuwirken. Sie ist daher befugt, dem Versicherer Arztberichte oder andere Akten einzureichen, von welchen sie glaubt, dass sie für den Entscheid über den Leistungsanspruch von Bedeutung sein könnten.
Sie verhält sich jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sie Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer oder das angerufene Gericht daran hindert, die darin festgehaltenen Ergebnisse zu überprüfen und ihrerseits medizinische Abklärungen anzuordnen.
Die IV-Stelle kann deshalb von der versicherten Person selbst veranlasste oder eingereichte Berichte über Tatsachen, die sie wegen fehlender Mitwirkung der versicherten Person nicht überprüfen kann, frei würdigen und allenfalls unberücksichtigt lassen.
BGE 125 V 351 vom 14.6.1999 (Volltext): Beweiwert liegt vor
Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine).
Urteil 8C_641/2011 vom 22.12.2011 (Volltext): Voraussetzung Kostenübernahme
5. Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 [U 282/00] und Urteil 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 6). ...
Urteil 9C_178/2010 vom 14.4.2010 (Volltext): Notwendig = Versicherer bezahlt Kosten
2 ... Ist die Privatbegutachtung notwendig und bildet sie einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung, sind die Kosten vom zuständigen Versicherer zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine Rechtsschutzversicherung veranlasst wird.
Urteil U 85/04 vom 14.3.2005 (Volltext): Kosten / Tarif
Ein Gutachter, welcher im Auftrag einer Privatperson tätig ist, untersteht nicht dem Tarifvertrag und ist an das darin enthaltene Entschädigungssystem für Gutachten nicht gebunden. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Auftrag, welcher von Versicherten nach obligationenrechtlichen Regeln zu entschädigten ist. Unerheblich ist, dass die Expertise der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche dient.
Daran ändert nichts, dass der Unfallversicherer möglicherweise nachträglich entschädigungspflichtig wird.
Fachausbildung des Experten spielt eine erhebliche Rolle
Urteil 9C_547/2010 vom 26.1.2011 (Volltext)
2.2 ... Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (Urteile 8C_65/2010 und 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
Assistenzarzt erstellt Gutachten; nur Visum durch Vorgesetzten
Urteil 8C_213/2010 vom 3.8.2010 (Volltext)
2.2 Was zunächst die fachliche Befähigung betrifft, hat das Bundesgericht beziehungsweise das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass einem durch einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht.
So wurde in Urteil U 87/01 vom 24. Juli 2002 erkannt, dass es üblich und allgemein zugelassen ist, dass der Chef- oder leitende (Ober-) Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie zur Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter beizieht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein solcher Arzt persönlich alle Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert des Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird (E. 2.2). Im Urteil I 342/02 vom 15. Januar 2003 wurde ausgeführt, dass es den Beweiswert der in sich schlüssigen Expertise nicht schmälert, wenn Befundaufnahme und Verfassung des Gutachtens durch einen Assistenzarzt erfolgt sind und der visierende Chefarzt die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat (E. 3.1.1). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile I 402/04 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2, I 41/04 vom 13. Dezember 2004 E. 3.2, I 648/04 vom 9. Mai 2005 E. 4.1, I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.1).
Es bestehen keine Umstände, welche hier zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten, zumal Oberarzt Dr. med. S. gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - wenn auch nur kurz - an der Untersuchung beteiligt war und er zudem das neurologische Gutachten nicht nur visiert, sondern mitunterschrieben hat, was auch bezüglich der Verfassung der Expertise auf seine Mitwirkung schliessen lässt.
Bedeutung des Ärzteverzeichnises der FMH
Urteil 9C_588/2010 vom 3.11.2010 (Volltext)
3.2 Ob das Ärzteverzeichnis der FMH, abrufbar unter www.doctorfmh.ch, ein verlässliches Beweismittel darstellt, kann in dieser generellen Form offen bleiben. Denn in Bezug auf Doktortitel ist dies jedenfalls zu verneinen: Beim Ärzteindex der FMH handelt es sich um das offizielle und vollständige Verzeichnis der Ärzte und Ärztinnen in der Schweiz. Für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ist ein Doktortitel jedoch irrelevant. Es findet sich denn auch, wie die beschwerdeführende IV-Stelle und das BSV zu Recht festhalten, keine Rubrik "Doktortitel" im fraglichen Verzeichnis. Massgebend ist vielmehr ein eidgenössisches oder ausländisches Diplom bzw. der entsprechende Weiterbildungstitel. Der Arzt muss daher Angaben machen, welche belegen, dass er in einer bestimmten Fachrichtung tätig sein darf. Hingegen ist er für die Zwecke des Ärzteindexes nicht verpflichtet, den darin irrelevanten Titel eines Doktors anzugeben. Fehlt dieser im Ärzteindex, kann dies deshalb nicht als hinreichender Beweis für das Fehlen des Titels betrachtet werden. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das Bundesgericht in anderen Fällen auf dieses Ärzteverzeichnis verwiesen hat (Urteile 9C_736/2009, E. 2.2.; 8C_226/2009 E. 4.1 und 9C_820/2007, E. 4.2.2), ging es doch dort jeweils nicht um die Frage des Doktortitels, sondern um das Vorliegen einer fachärztlichen Qualifikation bzw. eines FMH-Facharzttitels.