Koordination Schweiz - Michael Keller:

Medizinische Gutachten

       

Grundsatz

BGE 122 V 160 vom 3.5.1996 (Volltext)

 

Voraussetzungen: 

  • Gutachten ist für streitige Belange umfassend.
  • Gutachten beruht auf allseitige Untersuchungen.
  • Auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt.
  • Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
  • Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
  • Die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet.

 

 

BGE 136 V 113 vom 25.05.2010 (Volltext): Interne Schlüssigkeitsprüfung

 

6.2 … Der Versicherer hat indessen das Gutachten einer medizinischen Fachperson ihres Vertrauens unterbreitet, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehme. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig.

 

Allerdings ist zu beachten, dass den (Akten-)Berichten von Sachverständigen, welche nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, praxisgemäss nicht der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zukommen (BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E. 5.2.2). ... Dem Antrag der Versicherten, den Bericht aus den Akten zu entfernen, ist indessen nicht stattzugeben.

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Unterschiedliche Einschätzungen von Ärzten

Urteil 8C_567/2010 vom 19.11.2010 (Volltext) 

 

Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten.

 

Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile 8C_694/2008 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2).

 

 

Urteil 9C_158/2010 vom 29.6.2010 (Volltext): Gegenteilige Ansicht

 

4.2 ...Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig, wenn die gegenteilige Ansicht ebenfalls vertretbar oder bei freier Prüfung gar vorzuziehen wäre, sondern erst wenn sie zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). ...

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Aufgabe des begutachtenden Arztes

Urteil 9C_482/2010 vom 21.9.2010 (Volltext)

 

4.3 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den medizinischen Sachverhalt zu beschreiben, die sich aus seiner Sicht daraus ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darzulegen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten (Urteil 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3).

 

Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, hat er sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern.

 

Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zuzulassen (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 und E. 3 mit Hinweisen; vgl. E. 4.3.3.2).

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Qualitätskontrolle

Urteil 9C_243/2010 (BGE 137 V 210) vom 28.6.2011 (Volltext)

 

Kein Gutacherwechsel bei Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens

 

Keine beliebige Einholung von Zweitgutachten bzw. Second Opinions

 

3.3.1 Als Aufsichtsbehörde (Art. 64a IVG) ist das Bundesamt verpflichtet, das Zusammenwirken von Sachbearbeitung der IV-Stelle und RAD bei der Würdigung externer Gutachten so zu strukturieren, dass eine Qualitätskontrolle nach objektiven Gesichtspunkten gefördert, hingegen eine - offen oder verdeckt - auf ein gewünschtes Ergebnis ausgerichtete Einstufung des Beweiswertes eines Gutachtens erschwert wird. Dazu könnte beispielsweise die Anweisung gehören, dass bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle stattfinden darf, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen (in diesem Sinne SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06; Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 415). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden.

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Vorgehen bei Erläuterungs- und Ergänzungsfragen

BGE 136 V 117  vom 25.05.2010 (Volltext)

 

5.4 Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen (BGE 119 V 208 E. 4d S. 215).

 

Aufgrund ihres Rechtes, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge vorzubringen, darf auch die versicherte Person solche Fragen an den Experten richten.

 

Zur Beschleunigung des Verfahrens und damit sich die begutachtende Person nicht immer wieder von Neuem mit dem Dossier auseinandersetzen muss, erscheint es angebracht, die zusätzlichen Fragen beider Parteien gleichzeitig dem Gutachter zu unterbreiten. Dies schliesst eine einseitige Vorgehensweise des Versicherungsträgers aus.

 

BGE 132 V 368 E. 7 S. 375 f. ist demnach dahingehend zu präzisieren, dass der Versicherungsträger dann, wenn er der Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, er die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen hat. Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Der Versicherungsträger wird anschliessend die allfälligen ergänzenden - sachdienlichen - Fragen der versicherten Personen zusammen mit seinen eigenen an die begutachtende Person zur Beantwortung weiterleiten. Dies gilt auch in Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden.

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Einholung entbehrlicher Zweitgutachten

Urteil 9C_665/2010 vom 25.11.2010 (Volltext)

 

3. Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann (vgl. die Urteile 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a), erkannte das Bundesgericht im Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007, dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist; die Weigerung, sich der Zweitbegutachtung zu unterziehen, gereicht der versicherten Person nicht zum Nachteil, wenn die weitere Begutachtung entbehrlich ist (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158).

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Second Opinion

Urteil 8C_957/2010 vom 1.4.2011 (Volltext)

 

6.1 ... Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).

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Einwände des Hausarztes gegen ein Gutachten

Urteil 8C_260/2011 vom 25.7.2011 (Volltext)

 

Gelangt der Hausarzt zu einer anderen Einschätzung, muss ein Gutachten nicht in Frage gestellt werden, ausser der Hausarzt nennt Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt blieben.

 

5.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Dabei kann es sich unter Umständen rechtfertigen, massgebend auf die dem behandelnden Arzt aufgrund der medizinischen Betreuung zugänglichen besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzustellen. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) ist es indessen nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1).

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Mehrere Gutachten, die sich widersprechen

Urteil 8C_148/2011 vom 5.7.2011 (Volltext)

 

Widersprechen sich gleichwertige Gutachten, ist ein Obergutachten notwendig.

 

... Bei der gegebenen Ausgangslage, bei welchem sich drei umfassende im Wesentlichen übereinstimmende spezialärztliche Begutachtungen einerseits und eine weitere im Rahmen einer polydisziplinären Untersuchung andererseits zumindest gleichwertig gegenüberstehen, und sich in entscheidenden Punkten, insbesondere auch in den Diagnosen widersprechen, durfte das Gericht nicht ohne weiteres und ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf das Gutachten vom 1. Juli 2009 abstellen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre.

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Ärztliche Prognose

Urteil 8C_199/2011 vom 9.8.2011 (Volltext)

 

Ob eine ärztliche Prognose effektiv eingetroffen ist, muss im prognostizierten Zeitpunkt überprüft werden.

 

6.3. ... Hierzu ist festzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zulässig ist und eine Tatfrage betrifft (E. 1. hievor; BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398; Urteil 8C_812/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3).

 

6.4 ... Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass sich die Prognose des Dr. med. M. vom 19. Januar 2009 nicht bewahrheitete. ...

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