Leistungskoordination
Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 66 ATSG
1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:
a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:
a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.