Koordination Schweiz - Michael Keller:

Leistungskoordination

       
       

Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 66 ATSG

 

1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

 

2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

 

b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

 

c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

 

3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:

 

a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

 

b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.