Eingetragene Partnerschaft
Art. 13a ATSG
1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.