Vollstreckung
Art. 54 ATSG
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.