Koordination Schweiz - Michael Keller:

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

       

Art. 13 ATSG

 

1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches.

 

2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.