Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
Inhalt
- Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
- Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124 vom 15.9.2011 - Antworten zu folgenden Fragen:
- Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?
- Wie hoch darf der Einkauf bei einer Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG sein?
- Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG bei einer schrittweisen Lohnreduktion zwischen dem 58 Altersjahr und dem ordentlichen Rentenalter?
- Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG, wenn der versicherte Höchstverdienst gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung unter dem effektiven Verdienst liegt (reglementarische Höchstgrenze des versicherten Verdienstes)?
- Was passiert, wenn bereits eine erste Lohnreduktion ohne Anwendung von Art. 33a BVG erfolgt ist und der Lohn dann noch ein zweites Mal verringert wird?
- Ist es zulässig, bei Anwendung von Art. 33a BVG die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität auszuklammern?
- Gilt Art. 33b BVG auch beim Eintritt in eine neue Pensionskasse nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters?
- Gilt eine Änderung des Vorsorgeplans auch für Personen mit einer Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG?
- Ist es zulässt, nacheinander Art. 33a BVG und dann Art. 33b BVG anzuwenden? Und liegt ein Freizügigkeitsfall vor?
- Kann der Arbeitgeber die Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG beantragen (anstelle des Arbeitnehmenden)?
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 vom 1.6.2011 - Antworten zu folgenden Fragen:
- Bis wann ist ein Vorbezug für Woheigentum zulässig im Zusammenhang mit Art. 3b BVG? Und die Rückzahlung?
- Sind die Art. 33a und 33b BVG auch auf Selbständigerwerbende anwendbar?
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 vom 6.1.2011 - Antworten zu folgenden Fragen:
- Sind Einkäufe während der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 33b BVG möglich?
- Versicherter Verdienst bei Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters?
- Bis wann ist eine Barauszahlung möglich?
- Wie steht es um die Risiken Tod und Invalidität, wenn eine versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter die Vorsorge weiterführt (gemäss Art. 33b BVG)?
- Wird bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, das Guthaben der 2. Säule im Fall einer Scheidung weiterhin geteilt?
- Sind bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, die Beiträge weiterhin paritätisch ausgestaltet?
- Ist bei einer Teilpensionierung mit Teilvorbezug die Weiterversicherung des vor dem Teilvorbezug erzielten Einkommens möglich?
- Wie ist das Verhältnis zwischen Artikel 33a BVG und der Überentschädigungsregelung nach dem Rentenalter?
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