Artikelverzeichnis Familienzulagengesetz (FamZG)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 FamZG: Begriff und Zweck der Familienzulagen
Art. 3 FamZG: Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone
Art. 4 FamZG: Anspruchsberechtigung für Kinder
Art. 5 FamZG: Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze
Art. 6 FamZG: Verbot des Doppelbezugs
Art. 7 FamZG: Anspruchskonkurrenz
Art. 8 FamZG: Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Familienzulagenordnungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Art. 12 FamZG: Anwendbare Familienzulagenordnung
Art. 13 FamZG: Anspruch auf Familienzulagen
Art. 14 FamZG: Zugelassene Familienausgleichskassen
Art. 15 FamZG: Aufgaben der Familienausgleichskassen
Art. 17 FamZG: Kompetenzen der Kantone
Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Nichterwerbstätige
Art. 19 FamZG: Anspruch auf Familienzulagen
Art. 21 FamZG: Kompetenzen der Kantone
Familienzulagenregister
Schlussbestimmungen
Art. 25 FamZG: Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
Art. 26 FamZG: Vorschriften der Kantone
Art. 27 FamZG: Ausführungsbestimmungen
Art. 28 FamZG: Änderung bisherigen Rechts
Art. 28a FamZG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
Art. 28b FamZG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2010
Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1 FamZG
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.
Begriff und Zweck der Familienzulagen
Art. 2 FamZG
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone
Art. 3 FamZG (Art. 1 FamZV, Art. 2 FamZV und Art. 3 FamZV)
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.
Anspruchsberechtigung für Kinder
Art. 4 FamZG (Art. 4 FamZV, Art. 5 FamZV, Art, 6 FamZV, Art. 7 FamZV und Art. 8 FamZV)
1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
b. Stiefkinder;
c. Pflegekinder;
d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze
Art. 5 FamZG (Art. 8 FamZV)
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.
2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.
3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.
Verbot des Doppelbezugs
Art. 6 FamZG
Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Anspruchskonkurrenz
Art. 7 FamZG
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.
Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Art. 8 FamZG
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
Auszahlung an Dritte
Art. 9 FamZG
1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.
Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Art. 10 FamZG
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
Unterstellung
Art. 11 FamZG
1 Diesem Gesetz unterstehen:
a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; und
b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG.
2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.
Anwendbare Familienzulagenordnung
Art. 12 FamZG (Art. 9 FamZV)
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen.
2 Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.
Anspruch auf Familienzulagen
Art. 13 FamZG (Art. 10 FamZV und Art. 11 FamZV)
1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.
3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
4 Der Bundesrat regelt:
a. den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;
b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben.
Zugelassene Familienausgleichskassen
Art. 14 FamZG (Art. 12 FamZV)
Durchführungsorgane sind:
a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
b. die kantonalen Familienausgleichskassen;
c. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
Aufgaben der Familienausgleichskassen
Art. 15 FamZG (Art. 13 FamZV)
1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.
Finanzierung
Art. 16 FamZG
1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
Kompetenzen der Kantone
Art. 17 FamZG (Art. 14 FamZV)
1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:
a. die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;
b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen;
c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen;
d. den Entzug der Anerkennung;
e. den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen;
f. die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;
g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;
h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;
i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;
j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
k. den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;
l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.
Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Art. 18 FamZG
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Anspruch auf Familienzulagen
Art. 19 FamZG (Art. 16 FamZV und 17 FamZV)
1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikel 3 und 5 Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.
2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
Finanzierung
Art. 20 FamZG
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.
2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigen.
Kompetenzen der Kantone
Art. 21 FamZG
Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.
Zweck
Art. 21a FamZG
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:
a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
c. die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
d. dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Zugang zu den Daten
Art. 21b FamZG
1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.
2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.
Meldepflicht
Art. 21c FamZG
Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:
a. die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
b. die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982;
c. die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Finanzierung
Art. 21d FamZG
Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.
Ausführungsbestimmungen
Art. 21e FamZG
Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:
a. die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
b. der Zugriff auf die Daten;
c. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten.
Besonderheiten der Rechtspflege
Art. 22 FamZG
Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
Strafbestimmungen
Art. 23 FamZG
Die Artikel 87 - 91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.
Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 24 FamZG
1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;
b. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
Art. 25 FamZG
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss für:
a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG);
b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c. die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);
d. die Verrechnung (Art. 20 AHVG);
e. die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen.
Vorschriften der Kantone
Art. 26 FamZG
1 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.
2 Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.
3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Ausführungsbestimmungen
Art. 27 FamZG
1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 28 FamZG
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
Art. 28a FamZG
1 Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.
2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011
Art. 28b FamZG
Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.
Referendum und Inkrafttreten
Art. 29 FamZG
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.