Artikelverzeichnis Familienzulagenverordnung (FamZV)
Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 FamZV: Ausbildungszulage
- Art. 2 FamZV: Geburtszulage
- Art. 3 FamZV: Adoptionszulage
- Art. 4 FamZV: Stiefkinder
- Art. 5 FamZV: Pflegekinder
- Art. 6 FamZV: Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt
- Art. 7 FamZV: Kinder im Ausland
- Art. 8 FamZV: Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung der Familienzulagen
Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Art. 9 FamZV: Zweigniederlassungen
- Art. 10 FamZV: Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination
- Art. 11 FamZV: Zuständige Familienausgleichskasse
- Art. 12 FamZV: Zugelassene Familienausgleichskassen
- Art. 13 FamZV: Finanzierung der Familienausgleichskassen
- Art. 14 FamZV: Verwendung der Liquidationsüberschüsse
Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse
Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige
Familienzulagenregister
- Art. 18a FamZV: Inhalt des Familienzulagenregisters
- Art. 18b FamZV: Zugangsberechtigte Stellen
- Art. 18c FamZV: Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
- Art. 18d FamZV: Meldepflicht
- Art. 18e FamZV: Kontrolle der Meldepflicht
- Art. 18f FamZVf: Meldeverkehr und Datenbearbeitung
- Art. 18g FamZV: Mitwirkung
- Art. 18h FamZV: Datenschutz und Informatiksicherheit
- Art. 18i FamZV: Aufbewahrungsdauer
Beschwerdebefugnis der Behörden
Statistik
Schlussbestimmungen
Ausbildungszulage
Art. 1 FamZV (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)
1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.
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Geburtszulage
Art 2 FamZV (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.
2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:
a. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; und
b. die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.
4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Adoptionszulage
Art. 3 FamZV (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
1 Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.
2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
3 Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:
a. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht;
b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption endgültig erteilt ist; und
c.das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen worden ist.
4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Stiefkinder
Art. 4 FamZV (Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)
1 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.
2 Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004.
Pflegekinder
Art. 5 FamZV (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG)
Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 AHVV unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt
Art. 6 FamZV (Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG)
Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:
a. das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder
b. sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.
Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Anspruchsvoraussetzungen
Art. 7 FamZV (Art. 4. Abs. 3 FamZG)
1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben.
1bis Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 16. Altersjahres zu laufen.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Kinder im Ausland
Art. 8 FamZV (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)
1 Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:
a. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
b. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
c. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
2 Die Zuteilung der Wohnsitzstaaten wird auf den gleichen Zeitpunkt angepasst wie die Mindestansätze der Familienzulagen.
3 Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen nach Absatz 1 erfolgt aufgrund der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor Inkrafttreten des FamZG beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht in den Weisungen eine Liste der Länder und deren Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen.
Zweigniederlassungen
Art. 9 FamZV (Art. 12 Abs. 2 FamZG)
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination
Art. 10 FamZV (Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)
1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
1ter Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bis besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.
2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
a. während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen;
b. während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR.
3 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Zuständige Familienausgleichskasse
Art. 11 FamZV (Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)
1 Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse bei unregelmässiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern.
Zugelassene Familienausgleichskassen
Art. 12 FamZV (Art. 14 FamZG)
1 Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.
2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.
Finanzierung der Familienausgleichskassen
Art. 13 FamZV (Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)
1 Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.
2 Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.
Verwendung der Liquidationsüberschüsse
Art. 14 FamZV (Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG)
Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet.
Familienausgleichskasse der Eidg. Ausgleichksasse
Art. 15 FamZV
1 Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) führt für die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Es können sich ihr auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
2 Die Familienausgleichskasse der EAK ist ein Spezialfonds des Bundes im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005.
3 Der Bund stellt der Familienausgleichskasse der EAK das erforderliche Personal, die Räumlichkeiten und die Betriebsmittel gegen Entschädigung zur Verfügung. Die Entschädigung des Bundes und die übrigen Verwaltungskosten gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber beteiligen sich auch an der Bildung der Schwankungsreserve.
4 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen insbesondere über die Organisation, die Kassenzugehörigkeit, die Arbeitgeberkontrolle, die Beitragsgestaltung, die Verwaltungskosten, die Bildung der Schwankungsreserve und die Kassenrevision erlassen.
Nichterwerbstätige Personen
Art. 16 FamZV (Art. 19 Abs. 1 FamZG)
Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:
a. Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbstständigerwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht;
c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten.
d. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, deren Beiträge nach Artikel 14 Absatz 2bis des AHVG noch nicht festgesetzt sind.
Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen
Art. 17 FamZV (Art. 19 Abs. 2 FamZG)
Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer massgebend.
Vorbehalt von kantonalen Regelungen
Art. 18 FamZV
Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.
Inhalt des Familienzulagenregisters
Art. 18a FamZV
1 Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
a. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht des anspruchsbegründenden Kindes;
b. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der anspruchsberechtigten Person;
c. die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberechtigten Person;
d. den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person;
e. die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stelle nach Art. 21c FamZG;
f. die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, sofern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist;
g. die Art der Familienzulage;
h. die gesetzliche Grundlage der Familienzulage;
i. den Beginn und das Ende des Anspruchs;
j. den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, dies verlangt.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten.
Zugangsberechtigte Stellen
Art. 18b FamZV
Die folgenden Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugang zum Familienzulagenregister:
a. die Stellen nach Artikel Art. 21c FamZG;
b. die schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind;
c. die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Art. 17 Absatz 2 FamZG ausüben;
d. das Bundesamt für Sozialversicherungen, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72 Absatz 1 erster Satz AHVG erfüllt;
e. das Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 erfüllt.
Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
Art. 18c FamZV
1 Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.
Meldepflicht
Art. 18d FamZV
1 Genehmigen die Stellen nach Artikel 21c FamZG einen Antrag auf Familienzulagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.
2 Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21c FamZG laufend die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kenntnis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Kontrolle der Meldepflicht
Art. 18e FamZV
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Art. 21c FamZG.
2 Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.
3 Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das Bundesamt für Sozialversicherungen sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Meldeverkehr und Datenbearbeitung
Art. 18f FamZV
1 Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Art. 21c FamZG und der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.
3 Die Stellen nach Art. 21c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.
Mitwirkung
Art. 18g FamZV
1 Die Stellen nach Art. 21c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters mit.
2 Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.
Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 18h FamZV
1 Der Datenschutz und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b. den Artikeln 8 - 10 der Verordnung vom 26. September 2003 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung;
c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle, die Stellen nach Art. 21c FamZG und die Arbeitgeber treffen die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.
Aufbewahrungsdauer
Art. 18i FamZV
1 Die Daten des Familienzulagenregisters werden ab Ende des Monats, in dem der Anspruch auf die Familienzulage endet, fünf Jahre aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernichtet.
Beschwerdebefugnis der Behörden
Art. 19 FamZV
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt
2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Statistik
Art. 20 FamZV
1 Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Nichterwerbstätige und, soweit die Kantone solche Regelungen kennen, an Selbstständigerwerbende.
2 Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:
a. die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen;
b. die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;
c. die Höhe der ausgerichteten Leistungen;
d. die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder.
3 Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.
Vollzug
Art. 21 FamZV
Das Bundesamt für Sozialversicherungen vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 22 FamZV
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Übergangsbestimmungen
Ar. 23 FamZV
1 Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innerhalb von drei Jahren abzubauen.
2 Die Familienausgleichskasse der EAK erstattet dem Bund die Kosten für ihre Errichtung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. Sie überwälzt diese Kosten auf die Arbeitgeber.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September 2010
Ar. 23a FamZV
1 Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb genommen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Art. 21c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.
2 Die Stellen nach Art. 21c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten.
Inkrafttreten
Art. 24 FamZV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.