Koordination Schweiz - Michael Keller:

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18.3.2011 (IV-Revision 6a)

       

a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden

1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

 

2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.

 

3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

 

4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

 

5 Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem Art. 19 UVG (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.

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Musterprozess Schlussbestimmungen

Erläuterungen zur IV-Revision 6a (Vergrösserung: Klick auf das Bild)

 

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b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»

1 Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.

 

2 Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.

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