Koordination Schweiz - Michael Keller:

Verfahren

       
       

Allgemeines

Art. 69 IVV

 

1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.

 

2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. 

 

3 Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.

 

 

Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 3 IVV

 

Die neuen Massnahmen wie Früherfassung und Frühintervention sind auf ein möglichst rasches Handeln der IV ausgerichtet (z.B. Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, rasche Wiedereingliederung), welches sich nicht mit der bisherigen starren Frist von 10 Tagen für die Zustellung der Aufgebote vereinbaren lässt. Deshalb wird neu eine flexiblere Regelung vorgesehen. Dabei kann die Mitteilung des Termins auch mündlich (z.B. durch telefonische Vereinbarung) erfolgen.

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Assessment und Eingliederungsplan

Art. 70 IVV

 

1 Die IV-Stelle führt mit der versicherten Person in der Regel ein Assessment durch, um deren allfällige Eingliederungsfähigkeit festlegen zu können.

 

2 Sie erstellt anhand der Ergebnisse des Assessments einen Eingliederungsplan.

 

 

Erläuterungen zu Art. 70 Abs. 1 IVV

 

Nach der Anmeldung der versicherten Person führt die IV-Stelle in der Regel ein sogenanntes Assessment durch. Assessment meint dabei ein Gespräch, welches dazu dient, alle relevanten Informationen für eine adäquate Entscheidung zu sammeln. Aufgrund des Assessments wird entschieden, ob genügend Potenzial für eine berufliche Eingliederung vorhanden ist (Eingliederung statt Rente). Ist dies der Fall, sind die weiteren Schritte für die Eingliederung festzulegen. Das Assessment erfolgt nach Eingang der Anmeldung, unabhängig davon, ob mit der versicherten Person bereits ein Früherfassungsgespräch stattgefunden hat oder nicht. Ein Assessment erübrigt sich hingegen, wenn aus der IV-Anmeldung hervorgeht, dass die Versicherung nicht zuständig ist, dass eine Wiedereingliederung nicht in Frage kommt oder dass sich die Anmeldung weder auf eine Eingliederung noch auf eine Rente bezieht, sondern auf Hilfsmittel oder eine Hilflosenentschädigung. Das Assessment wird von der IV-Stelle organisiert. Daran teilnehmen können neben der versicherten Person insbesondere auch die Eingliederungsverantwortlichen, der Fallverantwortliche, ein Arzt/eine Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (Artikel 59 Absatz 2 IVG) sowie andere fallrelevante Personen.

 

 

Erläuterungen zu Art. 70 Abs. 2 IVV 

 

Anhand der Ergebnisse des Assessments wird ein individuell zugeschnittener Eingliederungsplan mit den zu erreichenden Zielen erstellt. Ebenso wird festgehalten wie diese erreicht werden sollen (Massnahmen, Mittel, Termine). Der Eingliederungsplan umschreibt, welche Handlungen erforderlich sind und wer welche Aufgabe und Verantwortung übernimmt, damit die festgelegten Ziele erreicht werden können. Dadurch wird ersichtlich, welche Personen und/oder Instanzen konkret beteiligt sind und wie deren Kooperation geregelt ist. Der Eingliederungsplan bezeichnet Rollen, Aktivitäten und Fristen für alle Beteiligten klar. So kann der/die Eingliederungsverantwortliche die Entwicklung und Abläufe exakt verfolgen. Der Eingliederungsplan wird in einer Zielvereinbarung zusammengefasst, den alle an der Eingliederung beteiligten Parteien unterzeichnen. Damit erklären die Parteien, dass sie den Inhalt zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden sind.

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Polydisziplinäre medizinische Gutachten

Art. 72bis IVV (Erläuterungen)

 

1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat.

 

2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

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