Koordination Schweiz - Michael Keller:

UVG Ad-Hoc-Empfehlungen

       

Zweck und Bedeutung der UVG Ad-Hoc-Empfehlungen

Die obligatorische Versicherung nach UVG wird von verschiedenen Trägern durch­geführt. Neben der SUVA sind dies Privat- und Krankenversicherer sowie die öffentlichen Unfallversicherungskassen (Art. 68 UVG).

 

Um eine einheitliche Anwendung des UVG durch die verschiedenen Träger zu erreichen, wurde mit dem Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 die Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG gegründet. In dieser Kommission sind derzeit folgende Versiche­rungsträger vertreten: SUVA, Zürich, Basler, Allianz-Suisse, AXA-Winterthur, Concordia, Helsana, Solida, Groupe Mutuel und Ersatzkasse UVG. Die von der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erlassenen Empfehlungen zur einheitlichen Rechtsanwendung stellen unverbindliche Richtlinien dar, ihnen kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu (BGE 114 V 315 E. 5c). Die Empfehlungen werden mit der Billigung des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) herausgegeben.“

       

BGE 120 V 224 vom 29.7.1994 (Volltext)

 

4c Die inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 318 Erw. 5c).

       

BGE 114 V 315 vom 22.8.1988 (Volltext)

 

5c Welche Bedeutung kommt den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer zu? Diese Richtlinien sind weder eine Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel "Empfehlungen" ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für den Richter. Dennoch kommt ihnen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu.

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