Koordination Schweiz - Michael Keller:

Informationspflicht

       

Verordnung

Art. 72 UVV

 

Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

Nach oben

   

Verantwortlicher Versicherer

Urteil U 263/02 25.8.2003 (Volltext)

 

Die Informationspflicht gemäss Art. 72 UVV trifft denjenigen Versicherer, dessen Unfallversicherungsschutz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG konkret endet. Sie besteht ungeachtet dessen, ob in guten Treuen davon ausgegangen werden darf, dass die versicherten Person sich unmittelbar nach Stellenverlust bei der ALV melden würde mit der Folge, dass unmittelbar der SUVA-Unfallversicherungsschutz zum Tragen käme.

Nach oben

   

Grundsatz

BGE 121 V 28 vom 18.4.1995 (Volltext)

 

Zur Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich der

Abredeversicherung; Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.

 

b) Die Rechtsnatur der Informationsobliegenheiten nach Art. 72 UVV als Amtspflichten ergibt sich daraus, dass der Versicherer und auch der Arbeitgeber in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung sind. Daraus wiederum folgt, dass die Wahrnehmung dieser Informationspflichten institutionalisiert werden muss. Wie dies zu geschehen hat, schreibt die Verordnung nicht vor. Dies liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Versicherer und Arbeitgeber.

 

Allerdings muss die Erfüllung der Informationspflicht manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) vom Versicherten erkennbar sein. Damit wird von den Durchführungsorganen organisatorisch nicht mehr verlangt, als nach jahrzehntelanger Verwaltungspraxis von der SUVA betriebenen obligatorischen Unfallversicherung schon unter der Geltung des KUVG beachtet wurde, nämlich beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb, Informationen an Betriebsversammlungen usw. (Maurer, a.a.O., S. 75 f).

 

Ungenügend sind dagegen blosse Korrespondenzen zwischen Versicherer und Arbeitgeber, weil diese (wenn erstellt) nur den Informationsfluss in der ersten Stufe belegen, für sich allein aber nichts darüber aussagen, ob der Arbeitgeber in der zweiten Stufe seine Pflichten genügt hat.

 

Können somit Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres sichern, rechtfertigt es sich, dem Versicherer die Beweislast hiefür auch insoweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage steht. ...

 

Resultat:

  • Die Informationspflicht wurde verletzt. Obwohl der Versicherte keine Abredeversicherung abgeschlossen hatte, wurde der UVG-Versicherer infolge der Verletzung der Informationspflicht leistungspflichtig. 

Nach oben

   

Vorwissen

Urteil 8C_744/2010 vom 22.2.2011 (Volltext)

 

Vorwissen aus früherem Abschluss einer Abredeversicherung entspricht einer erfüllten Informationspflicht.

 

Aus dem Urteil:

 

5.2 ...Der Versicherte hat aus früheren Arbeitsverhältnissen um die Möglichkeit einer Abredeversicherung gewusst. ...

 

5.4 ... Mit der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass der Verstorbene aus dem rund zwei Jahre früher erfolgten Abschluss einer Nach-Deckung um diese Möglichkeit wusste, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus den Grundsätzen des Vertrauensschutz keine Versicherungsdeckung abgeleitet werden kann....

 

Abgabe Insurance Booklets:

 

4. ... Zutreffend ist, dass die Aushändigung des Insurance Booklets mit den entsprechenden Hinweisen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Anforderungen an die Informations- und Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin genügt hätte. Aus dem Umstand, dass diese Aushändigung als Standardprozedere grundsätzlich bei jedem neu Angestellten angewendet wird, lässt sich jedoch - wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der verstorbene Angestellte dieses Büchlein tatsächlich erhalten hat und so über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert worden war. Die normalerweise erfolgende Übergabe eines Büchleins zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist denn auch nicht zu vergleichen mit einem Aushang am Anschlagbrett oder mit einer Information an einer Betriebsversammlung, beides Vorkehren, welche für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sind und damit die rechtsprechungsgemässe Annahme der Erfüllung der Informationspflicht rechtfertigen (RKUV 2004 Nr. U 517 S. 428).

Nach oben

   

Abgabe Broschüre

Urteil U 600/06 vom 22.11.2007 (Volltext) 

 

Die Abgabe der Suva-Broschüre durch RAV erfüllt die Informationspflicht.

 

3.2 ... Entgegen der vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen Ansicht ist die Behörde mit der Thematisierung der Unfall- und Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Erstgesprächs mit der RAV-Personalberatung (vgl. Schreiben des RAV vom 30. November 2006) sowie mit der am 16. Dezember 2004 unterschriftlich bestätigten Abgabe entsprechender Informationsbroschüren ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG genügend nachgekommen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 324 f.).

 

Auch wenn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Schwyz in seiner Verfügung vom 4. August 2005 hinsichtlich der Unfallversicherung nicht nochmals ausdrücklich auf die Rechtslage bei fehlender Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG hinwies, geht aus der (unbestrittenermassen erhaltenen), von der SUVA zum Thema Arbeitslosigkeit und Unfallversicherung herausgegebenen Broschüre "Arbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z." (in der ab 1. Juli 2003 gültig gewesenen Fassung) deutlich hervor, dass die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tag an dem der Versicherte letztmals Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, endete.

 

Sie enthält auf S. 4 ausdrücklich den Hinweis, dass für den Unfallversicherungsschutz sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sein müssen. Dabei versteht sich, dass der Versicherte mit Verneinung der Vermittlungsfähigkeit auch den Taggeldanspruch verlor. Die Broschüre thematisiert sodann die Möglichkeit einer Verlängerung des Versicherungsschutzes über die 30-tägige Nachdeckungsfrist (gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL) hinaus durch Einzelabrede mit der SUVA. ...

Nach oben