Ruhen der Versicherung
Gesetz
Art. 3 Abs. 4 UVG
Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
Praxis
UVG Ad-Hoc-Empfehlung 20/85 Pdf
Wenn Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes davon spricht, dass "die Versicherung ruht", so ist dies dahin zu verstehen, dass die Leistungspflicht ruht, grundsätzlich aber die Deckung bestehen bleibt. Nach Wegfall der Deckung durch die Militärversicherung bzw. die ausländische obligatorische Unfallversicherung setzt sich der Lauf der 30-tägigen Nachdeckung (i.S. von Art. 3 Abs. 2 UVG) fort.