Koordination Schweiz - Michael Keller:

Ruhen der Versicherung

       

Gesetz

Art. 3 Abs. 4 UVG

 

Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

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Praxis

UVG Ad-Hoc-Empfehlung 20/85 Pdf

 

Wenn Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes davon spricht, dass "die Versicherung ruht", so ist dies dahin zu verstehen, dass die Leistungspflicht ruht, grundsätzlich aber die Deckung bestehen bleibt. Nach Wegfall der Deckung durch die Militärversicherung bzw. die ausländische obligatorische Unfallversicherung setzt sich der Lauf der 30-tägigen Nachdeckung (i.S. von Art. 3 Abs. 2 UVG) fort.

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