Koordination Schweiz - Michael Keller:

Finanzierung

       

Grundlagen und Gliederung der Rechnung

Art. 89 UVG

 

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

 

2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:

 

a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;

 

b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;

 

c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

 

3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

 

4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

       

Art. 108 UVV: Rechnungsgrundlagen

 

1 Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien.

 

2 Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.

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Finanzierungsverfahren

Art. 90 UVG

 

1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.

 

2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.

 

3 Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

 

4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

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Rechnungsführung

Art. 109 UVV

 

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:

 

a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;

 

b. eine Übersicht über die Rückstellungen;

 

c. ein Jahresbericht.

 

2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.

 

3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

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Rückstellungen

Art. 110 UVV

 

Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zu.

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Reserven

Art. 111 UVV

 

1 Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.

 

2 Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen.

 

3 Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten.

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Wechsel des Versicherers

Art. 112 UVV

 

1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.

 

2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.

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