Koordination Schweiz - Michael Keller:

Invalidenrente

       

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Heilbehandlung

Laut Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

 

Gemäss Gutachten vom x von Herrn Dr. med. y ist von der Weiterführung der Therapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Wir stellen die Vergütung der Heilungskosten per x ein.

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Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG.

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Taggeld

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

 

Die monatlichen Taggeldzahlungen werden per x eingestellt. Diese werden durch eine monatliche Invalidenrente ab x abgelöst.

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Versicherter Verdienst für die Invalidenrente

Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

 

Individuele Text - Beispiel: Laut Brief vom x Ihres Arbeitgebers beträgt der versicherte Verdienst CHF xxxx.--.

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Invaliditätsgrad

Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er gemäss Art. 18 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

 

Individueller Text: Überlegungen und Berechnungen zum Validen- und Invalideneinkommendes konkreten Falles 

 

Valideneinkommen: CHF xxx.--    
./. Invalideneinkommen: CHF yyyy.--    
= Minderverdienst: CHF zzzz.--    

 

Der Invaliditätsgrad beträgt: 100 : xxxx x zzzz = ww % (mathematische Rundung)

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Rentenberechnung

Laut Art. 20 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

 

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.

 

Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente (Art. 34 UVG). Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.

       
Normalrente      
       
Versicherter Verdienst:   CHF xxxx.--  
Vollinvalidität: 80 % des versicherten Verdienstes = CHF yyyy.--  
Teilinvalidität z %: z % von CHF yyyy.-- = CHF wwww.--  
       
Monatliche Rente: CHF wwww.-- : 12 = CHF rrrr.--  
+ Teuerung von x %:   CHF ttttt.--  
Monatliche Rente ab x:   CHF ssss.--  

 

Komplementärrente

 

Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen (Art. 31 UVV). Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG  wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht. 

 

Versicherter Verdienst: CHF xxxx.--  
+ Teuerung von x %: CHF yyyy.--  
Zwischentotal: CHF zzzz.--  
     
90 % von CHF zzzz.--: CHF wwww.--  
./. Jährliche Invalidenrente inkl. Kinderrenten der 1. Säule CHF vvvv.--  
Komplementärrente: CHF tttt.--  
Monatliche Komplementärrente (CHF tttt.-- : 12): CHF ssss.--  

 

Variante 1:

  • Die Komplementärrente ist tiefer als die Normalrente. Es kommt die Komplementärrente von monatlich CHF x zur Auszahlung.

Variate 2:

  • Die Komplementärrente übersteigt übersteigt die Normalrente. Es kommt die monatliche Normalrente von CHF x zur Auszahlung.

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Revision der Rente

Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, kann die Rente nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).

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Integritätsentschädigung

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG).

 

Gemäss Beurteilung vom x von Herrn Dr. x beträgt die Einschränkung der Integrität x %.

 

x % von CHF 126'000.-- = CHF xxxx.-- 

 

Die Integritätsentschädigung beträgt CHF xxxx.--.

 

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Entscheid

  • Die Taggeldleistungen werden per x eingestellt.
  • Ab x besteht bei einem Invaliditätsgrad von x % ein monatlicher Rentenanspruch von CHF xxxx.-- plus Teuerung von CHF yyyy.-- = CHF zzzz.--
  • Die Integritätsentschädigung beträgt CHF xxxx.--.
  • Heilungskosten werden weiterhin im Rahmen von Art. 21 UVG gewährt.

Es werden keine Kosten erhoben.

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Rechtsmittelbelehrung

Diese Verfügung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der im Brief genannten Adresse begründete Einsprache erhoben wird (Art. 52 ATSG). Gemäss Art. 11 ATSV hat eine Einsprache keine aufschiebende Wirkung der verfügten Leistungen.

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Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung

Renten von jährlich über CHF 500.-- unterliegen der Meldepflicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Wir werden dieser Behörde unsere Leistungen direkt bekannt geben.

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Eröffnung

  • Adresse 1
  • Adresse 2

Freundliche Grüsse

 

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