Rechtspflege- und Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen zur Rechtspflege
Inhalt
Einsprache gegen eine Prämienrechnung
Art. 105 UVG
Eine Einsprache (Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.
Ausschluss der Einsprache
Art. 105a UVG
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Art. 109 UVG
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 132 UVV: Beschwerde durch das Bundesamt
1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.
2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
Aufschiebende Wirkung
Art. 111 UVG
Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.