1. UVG-Revision
Inhalt
Mai 2011
Es liegt es nun wieder am Bundesrat, eine neue bzw. eine ergänzende Botschaft zu derjenigen vom 29. Mai. 2008 zu erarbeiten. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sollte sich diese auf das Wesentliche beschränken. Schlussfolgerung: Vor 2013/14 ist nicht mit der Einführung der 1. UVG-Revision zu rechnen. Umsomehr sich die obligatorische Unfallversicherung im Vergleich zu anderen Sozialwerken nicht in einer finanziellen Schieflage befindet, ist die Verzögerung im Interesse von gezielten Korrekturen (z. B. Rentenkoordination UVG/BVG ab AHV-Alter mit hoher Priorität) und Präzisierungen für die Sozialpartner tragbar.
Februar 2011
SDA-Meldung vom 1.2.2011: Der Bundesrat muss bei der Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) über die Bücher. Nach dem Nationalrat will nun auch die Sozialkommission (SGK) des Ständerats diese Vorlage an den Bundesrat zurückweisen.
Die SGK empfiehlt ihrem Rat mit 9 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung die Rückweisung der UVG-Revision. Die Regierung solle sich bei der Revision auf das Notwendigste beschränken, sagte SGK-Präsident Alex Kuprecht (SVP/SZ) am Dienstag vor den Medien in Bern.
Dieser Meinung war letzten September auch der Nationalrat: Er hatte die Vorschläge des Bundesrats mit 108 zu 63 Stimmen zur Überarbeitung an den Absender zurückgeschickt.
Gegen die Revision ins Zeug gelegt hatten sich vor allem die Sozialpartner. Sie kritisierten, dass die bislang gut funktionierende Sozialversicherung "ohne Not geschwächt" würde. Die Revision sei in dieser Form nur im Interesse der privaten Versicherungswirtschaft.
Gleichzeitig hatte der Nationalrat letzten Herbst beschlossen, die Behandlung eines zweiten Revisionspakets über die Organisation und die Nebentätigkeiten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu sistieren. Über Einreten solle erst entschieden werden, wenn die grosse Kammer über die erste Vorlage in der Gesamtabstimmung befunden hat.
Diesem Vorgehen will sich auch die SGK des Ständerats anschliessen. Sie empfiehlt ihrem Rat einstimmig, die Beratung dieser Vorlage aufzuschieben. Über beide Anträge wird die kleine Kammer voraussichtlich in der Frühjahressession entscheiden.
Januar 2011
Das weitere Vorgehen liegt beim Ständerat. Er hat zwei Möglichkeiten:
- Er kann wie der der Nationalrat Rückweisung beschliessen, dann geht das Geschäft an den Bundesrat zurück; oder
- Er kann die Rückweisung ablehnen, dann geht das Geschäft nochmals in den Nationalrat.
Weil 2011 ein Wahljahr ist, wird die 1. UVG-Revision im Parlament keine hohe Priorität haben. Mit inhaltlichen Entscheidungen ist im 2011 eher nicht zu rechnen.
September 2010
Der Nationalrat hat am 22.9.2010 beschlossen, die UVG-Revision an den Bundesrat zurückzuweisen.
Januar 2010
29.1.2010: Informationen aus der SGK-NR
Zeitplan
- Die SGK-NR wird voraussichtlich die Beratung erst Ende Juni 2010 zu Handen der Herbstsession 2010 abschliessen.
- Prognose von Koordination Schweiz: Mit einer Umsetzung der 1. UVG-Revision ist verm. erst im Jahre 2013 zu rechnen.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission:
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
- Mit 13 zu 10 bei 1 Enthaltung beschloss die SGK-NR, den höchstversicherten Verdienst im Vergleich zum Antrag des Bundesrates zusätzlich zu senken. Im geltenden Recht (Art. 15 Abs. 3) wird der höchstversicherte Verdienst so festgelegt, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Der Bundesrat beantragt 90/95 Prozent, die Kommission 85/90 Prozent, was zu Mindereinnahmen von 160 Mio. Franken und Minderausgaben von 70 Mio. Franken führt. Gleichzeitig müssen die Prämien um 1,9 Prozent erhöht werden. Da der höchstversicherte Verdienst im Arbeitslosenversicherungsgesetz der Definition im UVG folgt, soll die Bestimmung zum höchstversicherten Verdienst in der Arbeitslosenversicherung vom UVG abgekoppelt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich die bereits hoch verschuldete Arbeitslosenversicherung wegen Mindereinnahmen bei den Prämien zusätzlich verschuldet. Damit folgte die Kommission einem Wunsch der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK-NR).
Mindestinvaliditätsgrad / nicht objektivierbare Beeinträchtigungen
- Eine knappe Mehrheit (13:12) der Kommission beantragt bei Artikel 18, den Mindestinvaliditätsgrad, der zu einer UV-Rente berechtigt, von 10 auf 20 Prozent hinaufzusetzen. Mit 13 zu 11 Stimmen beantragt sie zudem einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 Prozent (bisher 10%) für gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche objektiv nicht klar fassbar sind.
UVG-Invalidenrente im AHV-Alter
- Sie beschloss bei Artikel 20 mit 13 zu 11 Stimmen, dass - zur Vermeidung von Überversicherung - die Limitierung der Rentenkürzung von jährlich 2,5 Prozent bei Erreichen des Rentenalters auf die Hälfte, wie vom Bundesrat beantragt, gestrichen wird.
Witwen- bzw. Witwerrente
- Mit 12 zu 10 Stimmen verschärft sie bei Art. 29 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Witwen- bzw. Witwerrente. So soll der überlebende Ehegatte nur Anspruch auf eine Rente, haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht mehr rentenberechtigten Kinder Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG angerechnet worden sind und er das 50. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Bundesrat knüpft den Anspruch an Kinder, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder an das zurückgelegte 45. Altersjahr. Allerdings beschränkt er den Rentenanspruch auf Witwen.
Unterstellung SUVA / UVG-Versicherer gemäss Art. 68 UVG
- Diskutiert wurde erneut die Frage, welche Branchen und Betriebe der Suva obligatorisch unterstellt sein sollen (Art. 66 Abs. 1). Ein Antrag, die industriellen Betriebe auszunehmen, wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Mit 14 zu 10 Stimmen sollen die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus explizit von der Unterstellung unter die Suva ausgenommen werden. Verworfen wurden zwei Anträge, alle Betriebe des Gesundheitswesens sowie alle Gross- und Detailhandelsbetriebe der Suva zu unterstellen (mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen bzw. mit 14 zu 10 Stimmen). Diese Betriebe sind heute grösstenteils privat versichert. Im Unterschied zum Bundesrat sollen ohne Einschränkung die Sportartikelgeschäfte, die Radio- und Fernsehgeschäfte sowie die Innendekorationsgeschäfte den privaten Versicherern unterstellt werden. Die Kommission verwarf schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag, der die obligatorische Unfallversicherung vollständig der Suva übertragen wollte (Suva-Monopol).
Zusatzversicherungen durch die Suva
- Mit 13 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung soll hingegen die Suva in ihrem Zuständigkeitsbereich neu ebenfalls Zusatzversicherungen anbieten können.
Grossereignisse
- Abweichend vom Bundesrat beschloss die Kommission ebenfalls bei der Haftung bei Grossereignissen. Anstelle einer Staatshaftung für Schäden, die 2 Milliarden Franken übersteigen (Art. 90 Abs. 5) mit 15 zu 9 Stimmen für diese Aufgabe einen hauptsächlich von den privaten Versicherern geäufneten Fonds.
Juni 2009
Der Nationalrat hat an der Sitzung vom 11.6.2009 die 1. UVG-Revision behandelt:
Das System der obligatorischen Unfallversicherung funktioniere gut; es brauche aber Korrekturen.
Der Nationalrat will die umstrittene 1. UVG-Revision nicht abbrechen und tritt auf die 1. UVG-Revision ein.