Verschiedene Bestimmungen
Vollstreckung von Prämienrechnungen
Art. 99 UVG
Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG vollstreckbar.
Haftung für Schäden
Art. 100 UVG
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.