Koordination Schweiz - Michael Keller:

UVG-Versicherer

       

Betriebsübergang

Art. 97 UVV

 

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.

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Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

Art. 75 UVG

 

1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

 

2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.

       

Art. 98 UVV

 

1 Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.

 

2 Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

 

3 Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert.

 

4 Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.

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Wechsel des Versicherers

Art. 76 UVG
 

1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.

 

2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.

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Leistungspflicht der Versicherer

Art. 77 UVG

 

1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

 

2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

 

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

 

a. für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;

 

b. bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;

 

c. beim Tode beider Elternteile;

 

d. bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.

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Zusammenwirken der Versicherer

Art. 103 UVV 

 

Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.

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Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Art. 103a UVV

 

1 Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.

 

2 Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.

 

3 Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.

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Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen

Art. 51 UVV

 

1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.

 

2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.

 

3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.

 

4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.