Koordination Schweiz - Michael Keller:

UVG-Versicherer

       

Tätigkeitsbereich

Art. 66 UVG

 

1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:

 

a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG);

 

b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;

 

c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;

 

d. Forstbetriebe;

 

e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien;

 

f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;

 

g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;

 

h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;

 

i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;

 

k. Betriebe der Getränkefabrikation;

 

l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;

 

m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b bis l;

 

n. Lehr- und Invalidenwerkstätten;

 

o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;

 

p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;

 

q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b bis m ausführen.

 

2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer:

 

a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;

 

b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;

 

c. von gemischten Betrieben;

 

d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b bis m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.

 

3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.

 

4 Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.

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Arbeitsgesetz gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a UVG

Art. 5 ArG: Sondervorschriften für industrielle Betriebe

 

Sondervorschriften für industrielle Betriebe

 

1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

 

2 Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern

 

a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder

 

b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder

 

c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

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Falsche Unterstellung und deren Konsequenzen

Urteil 8C_809/2011 vom 12.12.2011 (Volltext)

 

Unabhängig der korrekten Unterstellung zwischen Suva und den anderen Versicherern haftet derjenige Versicherer, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Dieser Grundsatz der Unfalldeckung gilt auch für die Prämien.

 

5.1 Im Urteil U 484/05 wurde mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG entschieden, bei einem Unfall hafte derjenige Versicherer, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden habe und der zum Unfallzeitpunkt Prämien bezogen habe, ohne dass zu prüfen wäre, ob die SUVA nach Art. 66 UVG zuständig sei. Diese habe nicht die Funktion einer Ersatzkasse für alle Betriebe, die ihr zu Unrecht nicht unterstellt worden seien. Für diese Lösung spreche auch die umgekehrte Konstellation, in der die SUVA nach einem Unfall feststelle, der betreffende Betrieb sei zu Unrecht bei ihr versichert gewesen. Diesfalls sei sie leistungspflichtig und nicht die Ersatzkasse nach Art. 72 f. UVG, die einzig zur Vermeidung einer Versicherungslücke für Fälle geschaffen worden sei, in denen der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht versichert habe. Im Übrigen seien die Privatversicherer nicht von der Prüfung der Frage entbunden, ob die Betriebe, welche sie versicherten, nicht unter Art. 66 UVG fielen. Sie könnten nicht darauf vertrauen, die korrekte Unterstellung eines Betriebes könne später anlässlich eines konkreten Unfalls immer noch überprüft werden. Das Abstellen auf den im Unfallzeitpunkt tatsächlich bestehenden Versicherungsvertrag liege im Interesse der Versicherten und eines guten Funktionierens der Sozialversicherung. Denn einerseits könne von einem Unfallopfer nicht erwartet werden, dass es die Erledigung des Zuständigkeitskonfliktes zwischen den Versicherern abwarte, bevor ihm Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Andererseits ergäben sich schwierige (Rück-)Abwicklungsprobleme, falls zunächst der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG zuständige Versicherer die Leistungen zu erbringen hätte, nachträglich aber ein anderer als leistungspflichtig erklärt würde. Ungeklärt wäre, wie mit den vom bisherigen Versicherer bereits erlassenen Verfügungen oder Entscheiden, mit den von ihm schon erbrachten Leistungen, mit hängigen Fragen und mit der Rückerstattung sowie nachträglichen Erhebung der Prämien zu verfahren wäre.

 

5.2 ... Die Rechtsprechung gemäss Urteil U 484/05 - die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird - ist vorliegend analog heranzuziehen. Denn was im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung für die Unfalldeckung gilt, muss auch für die Prämien gelten. Dies gebietet der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher der Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Rechts dient (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 5b S. 244; Urteil 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2). Somit schuldet der Arbeitgeber die Versicherungsprämien demjenigen Versicherer, mit dem der Versicherungsvertrag tatsächlich besteht. Die Parteien sind nicht berechtigt, den Vertrag für einen zurückliegenden Zeitraum - was hier einzig in Frage steht (vgl. E. 3.1 hievor) - mit der Begründung aufzulösen, für die Versicherung sei richtigerweise die SUVA nach Art. 66 UVG zuständig gewesen. Stichhaltige Gründe, die zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht genannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es nicht auf den bloss zufälligen Umstand ankommen, ob im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses bereits ein leistungsbegründender Unfall passiert ist oder nicht. Vielmehr liegt das Abstellen auf den tatsächlich bestehenden Versicherungsvertrag auch im vorliegenden Zusammenhang im Interesse der Versicherten und eines guten Funktionierens der Sozialversicherung.

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Abgrenzung Suva/andere Versicherer bei Betrieben in Grenzfällen

Urteil 8C_256/2009 vom 8.6.2009 (Volltext)

 

Es handelt sich bereits um einen Betrieb gemäss Art. 66 UVG, wenn die betreffende Tätigkeit nur einen minimalen Anteil der Gesamttätigkeit des Betriebes ausmacht.

 

Beispiele:

 

Vorliegender Fall: Gartenbaubetrieb = Holz maschinell bearbeiten oder baugewerblicher Einsatz = Art. 66 Abs. 1 lit. b, m oder e

 

Innendekorationsbetrieb = Verlegen von Böden = Zweig des Baugewerbes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV (Urteil U 44/97 vom 6.11.1998)

 

Optikerbetrieb = Gläser maschinell bearbeiten = Betrieb der Glasverarbeitung gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e,  (Urteil U 412/06 vom 26.1.2007) 

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Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau

Art. 73 UVV

 

Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die

 

a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen;

 

b. Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;

 

c. Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;

 

d. Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten;

 

e. Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;

 

f. ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.

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Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde

Art. 74 UVV

 

1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.

 

2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.

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Forstbetriebe

Art. 75 UVV

 

1 Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.

 

2 Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, -wegen und -verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.

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Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

Art. 76 UVV

 

1 Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.

 

2 Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt.

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Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe

Art. 77 UVV

 

Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:

 

a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;

 

b. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

 

c. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;

 

d. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;

 

e. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;

 

f. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;

 

g. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;

 

h. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;

 

i. chemische Wäschereien;

 

k. Teerdestillationsbetriebe;

 

l. Kinos, Filmaufnahmeateliers.

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Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe

Art. 78 UVV

 

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:

 

a. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;

 

b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;

 

c. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;

 

d. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;

 

e. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;

 

f. Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;

 

g. Fliegerschulen.

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Handelsbetriebe

Art. 79 UVV

 

1 Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.

 

2 Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.

 

3 Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.

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Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen

Art. 80 UVV

 

1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden.

 

2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.

 

3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.

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Getränkefabrikation

Art. 81 UVV

 

Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.

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Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung

Art. 82 UVV

 

1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.

 

2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.

 

3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.

 

4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.

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Organisationen mit Überwachungsaufgaben

Art. 83 UVV

 

Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Vertrag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.

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Lehr- und Invalidenwerkstätten

Art. 84 UVV

 

Als Lehr- bzw. Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben des Gesetzes gelten:

 

a. Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b bis m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehrlinge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt;

 

b. Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.

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Betriebe für temporäre Arbeit

Art. 85 UVV

 

Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal.

       

BGE 137 V 114 vom 12.04.2011: Betriebe für Leiharbeit (Volltext)

 

Es rechtfertigt sich nicht, im Rahmen von Art. 66 Abs. 1 lit. o UVG zwischen Betrieben für Temporärarbeit und solchen für Leiharbeit (oder atypische Temporärarbeit) im Sinne von Art. 27 AVV zu unterscheiden. Deshalb sind Arbeitnehmer eines ungegliederten (in casu im Informatikbereich tätigen) Betriebes für Leiharbeit obligatorisch gegen das Unfallrisiko und gegen Berufskrankheit bei der SUVA versichert (E. 4).

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Bundesbetriebe und Bundesanstalten

Art. 86 UVV

 

Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes fallen auch die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind.

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Zweige öffentlicher Verwaltungen

Art. 87 UVV

 

Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.

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Arbeiten auf eigene Rechnung

Art. 89 UVV

 

Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden.

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