Koordination Schweiz - Michael Keller:

Versicherte Personen

       

Mitarbeitende Familienglieder und Landwirtschaft

Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

 

Nicht obligatorisch versichert sind mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind.

       

Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert sind grundsätzlich:

  • Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten
  • Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie
  • Ehegatten
  • Schwiegersöhne/-töchter bzw. Stiefsöhne/-töchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen
  • Schwiegermutter/-vater
  • Erbengemeinschaften: Mündige Miterben/-innen, die im Betrieb tätig sind 
       

Urteil U 99/04 vom 25.10.2004 (Volltext): Landwirtschaftlicher Lehrling

 

Wer im elterlichen Betrieb eine landwirtschaftliche Lehre absolviert, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV und ist daher der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt (E. 3.2).

 

 

Praxis 

 

Die Unterscheidung ob es sich um "mitarbeitende Familienglieder gemäss FLG" handelt oder "normale Arbeitnehmende" wird von der Ausgleichskasse bei der Beitragsverfügung vorgenommen. Die Unterscheidung in diesem Zeitpunkt ist entscheidend, denn für die "mitarbeitende Familienglieder gemäss FLG" werden die AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von 10.3 % erhoben. Die FLG-Beiträge von 2 % und die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht erhoben. Diese Personen sind dann auch gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV dem UVG nicht unterstellt.

 

Auszug der Erläuterungen des BSV zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft:

 

Randziffer 6:

 

Eine Sonderregelung besteht für mitarbeitende Familienglieder. Die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder sind als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert und erhalten im allgemeinen keinen Barlohn, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 2 Prozent erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familienglieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte. Es gilt im einzelnen folgende Regelung.

       

Randziffer 7:

 

a) Die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. a FLG) nicht als Arbeitskräfte. Hierbei handelt es sich praktisch vor allem um die Söhne und Töchter der Betriebsleitung. Ein Sohn, der auf dem von Vater und Onkel gemeinsam bewirtschafteten Betrieb arbeitet, gilt nicht als Arbeitnehmer (EVGE i. Sa. E. B., vom 21. November 1955; ZAK 1956, S. 71).

       

Randziffer 8:

 

b) Die Ehegatten der Betriebsleitung gelten nicht als deren Arbeitskräfte, weil dies ihrer Stellung im Betrieb widerspräche.

       

Randziffer 9:

 

c) Die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der Betriebsleitung gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG) nicht als Arbeitskraft, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zusammen mit ihrem Ehegatten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Schwiegersohn als präsumtiver Nachfolger des Schwiegervaters den Betrieb zufolge des Erbrechtes der Ehefrau nach dem BGBB (Art. 11 ff.) zu einem bedeutend unter dem Verkehrswert liegenden Preis mit grosser Wahrscheinlichkeit übernehmen kann (vgl. EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961; ZAK 1961, S. 463).

 

Eine schwere Überschuldung des Betriebes lässt eine Übernahme zum Ertragswert als unwahrscheinlich erscheinen. Ein vorherrschendes Interesse der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes an der Betriebsübernahme besteht auch dann nicht, wenn die persönliche Verhältnisse der Betriebsleitung, namentlich ihr Alter und ihre Gesundheit voraussehen lassen, dass sie ihr Heimwesen noch viele Jahre selber bewirtschaften wird. In solchen Fällen sind Schwiegertöchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen, auch wenn sie den einzigen Nachkommen der Betriebsleitung geheiratet haben. Steht der landwirtschaftliche Betrieb im Miteigentum oder Gesamteigentum zweier oder mehrerer Personen, so ist die grosse Wahrscheinlichkeit der Betriebsübernahme durch die Schwiegertochter/den Schwieger-sohn nicht gegeben. Diese gelten auch als Arbeitskraft, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater nicht Eigentümerin/Eigentümer, sondern Pächterin/Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. In Zweifelsfällen sind daher Schwie-gertöchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen.

       

Randziffer 10:

 

d) Die Schwiegermutter/der Schwiegervater der Betriebsleitung gilt in der Regel nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft. Nach der Rechtsprechung des EVG widerspricht es den Erfahrungen des Lebens, dass eine Selbständige/ein Selbständiger in der Landwirtschaft den Betrieb, dessen Eigentümerin/Eigentümer oder Pächterin/Pächter sie/er war, ihrer/seiner Schwiegertochter/ihrem/seinem Schwiegersohn überträgt, um hernach im Betrieb als Arbeitskraft der Schwiegertochter/des Schwiegersohns weiter tätig zu sein (EVGE i. Sa. A. K., vom 15. März 1961; ZAK 1962, S. 95). War die Schwiegermutter/der Schwiegervater jedoch vorher Arbeitskraft im Dienste Dritter, so darf im allgemeinen angenommen werden, sowohl die Tätigkeit der Schwiegermutter/des Schwiegervaters als auch die Bar- und Naturalleistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes überschritten die Grenze der unter Verwandten üblichen gegenseitigen Hilfe und seien nicht allein durch familiäre Beweggründe bestimmt (EVGE i. Sa. E. M. und L. G., vom 3. März 1960; ZAK 1960, S. 397). Das gleiche gilt, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater früher einen andern Betrieb selbständig bewirtschaftete und anzunehmen ist, sie/er sei auch nach Aufgabe desselben weiterhin auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen und müsste bei Dritten arbeiten, falls sie/er nicht die Möglichkeit hätte, bei der Schwiegertochter/beim Schwiegersohn tätig zu sein (EVGE i. Sa. H. G., vom 4. Juli 1961; AS 1961, S. 263). In solchen Fällen ist deshalb die Schwiegermutter/der Schwiegervater als Arbeitskraft anzuerkennen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bar- und Naturalleistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes den Charakter eines Arbeitsentgelts und nicht etwa überwiegend Fürsorgecharakter aufweisen.

       

Randziffer 11:

 

e) Für Stieftöchter/Stiefsöhne gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie für Schwiegertöchter/Schwiegersöhne. Die Ehegatten von Eigentümerinnen/Eigentümern, Miteigentümerinnen/ Miteigentümern oder Gesamteigentümerinnen/Gesamteigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten nicht als Arbeitskräfte (Art. 1 Abs. 2 FLV). Dies gilt im Gegensatz zur AHV auch in den Fällen, in denen eine konkursite oder fruchtlos gepfändete Ehefrau/ein konkursiter oder fruchtlos gepfändeter Ehemann im Betrieb, der an ihren Ehemann/seine Ehefrau übergegangen ist, mitarbeitet (vgl. EVGE i. Sa. C. B., vom 20. Oktober 1950; ZAK 1951, S. 71).

       

Randziffer 12:

 

f) In Erbengemeinschaften gelten wie in der AHV sämtliche mündigen Miterbinnen/Miterben, die im Betrieb tätig sind, als Selbständigerwerbende, so dass sie keinen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben (EVGE i. Sa. W. K., vom 20. November 1950, ZAK 1951, S. 72; i. Sa. F. G., vom 14. Juli 1953, ZAK 1953, ZAK 1953, S. 374). Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Gesamteigentum zweier Geschwister, so sind deren mitarbeitende Nachkommen bezüglich des FLG als Selbständigerwerbende zu behandeln (EVGE i. Sa. G. und M. M., vom 8. Mai 1953; ZAK 1953, S. 329).

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Bundesbedienstete

Art. 2 Abs. 1 lit. e UVV: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

 

Nicht obligatorisch versichert sind Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind.

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Verwaltungsräte

Art. 2 Abs. 1 lit. f UVV: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

 

Nicht obligatorisch versichert sind Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit.

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Konkubinat

Art. 2 Abs. 1 Bst. g UVV: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

 

Nicht obligatorisch versichert sind: Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind.

 

Gemäss BGE 125 V 205 eine in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich Taschengeld erhält, AHV-beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten (BGE 125 V 205, 137 V 133 Erw. 6.2.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV ist eine solche Person von der UVG-Deckung ausgenommen (BGE 130 V 553 Erw. 3.4.2).

 

Die im Konkubinat lebende Person, deren Tätigkeit in der Führung des gemeinsamen Haushaltes besteht und die dafür über Naturalleistungen (Kost und Logis) sowie ein allfälliges Taschengeld hinaus im Rahmen eines Arbeitsvertrages einen Barlohn erhält, fällt nicht unter die gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV von der UVG-Deckung ausgenommenen Personen (BGE 130 V 553 Erw. 3).

       

Resultat:

  • Kein Barlohn = AHV-Beitragsstatus: Nichterwerbstätige = Keine UVG-Deckung
  • Barlohn = AHV-Beitragsstatus: Erwerbstätige = UVG-Deckung
       

BGE 130 V 553 vom 19.8.2004 (Volltext) 

 

Die im Konkubinat lebende Person, deren Tätigkeit in der Führung des gemeinsamen Haushaltes besteht und die dafür über Naturalleistungen (Kost und Logis) sowie ein allfälliges Taschengeld hinaus im Rahmen eines Arbeitsvertrages einen Barlohn erhält, fällt nicht unter die gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV vom UVG-Versicherungsobligatorium ausgeschlossenen Personen (E. 3).

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Tätigkeiten im öffentlichen Interesse

Art. 2 Abs. 1 Bst. h UVV: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

 

Nicht obligatorisch versichert sind Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.

       

Im Sinne der grundsätzlichen Versicherungsdeckung aller in der AHV als unselbständigerwerbend betrachteten Personen muss der Begriff ’Dienstvertrag’ weit ausgelegt und in jedem Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände entschieden werden, ob ein ’Dienstvertragsverhältnis’ vorliegt. Die ratio legis des Bst. h ist, dass Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen wie die Verwaltungsräte (Bst. f) nicht obligatorisch für diese Tätigkeit unfallversichert sein sollen. Als Hilfskriterium kann deshalb die Grundidee des Art. 2 Abs. 1 Bst. f UVV (keine Deckung der Verwaltungsratstätigkeit) herangezogen werden, dass bei Überwiegen der Entscheidfunktion über die Arbeitstätigkeit eher kein ’Dienstverhältnis’ gegeben ist. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände, also auch der tatsächliche Aufwand. Keinesfalls dürfen nur Erwerbstätigkeiten, bei denen ein Arbeitsvertrag gemäss OR vorliegt, unter den Begriff ’Dienstvertragsverhältnis’ nach Bst. h subsumiert werden.

 

Beispiele:

 

Der Gemeindeammann im Teilpensum, der vom Volk gewählt wurde, dessen Rechte und Pflichten in Gesetzen, Verordnungen und Reglementen festgehalten sind, ist aus einem Dienstvertrag in diesem weiteren Sinne tätig und kann nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 1 Bst. h UVV subsumiert werden. Er ist für die Tätigkeit als Gemeindeammann obligatorisch unfallversichert.

 

Kommunale Milizfeuerwehren, gewählte Schulärzte und Gesundheitsinspektoren wären nach den genannten Kriterien für diese Tätigkeit versichert, sofern die konkreten Umstände nicht einen andern Schluss zulassen.

 

Prüfungskommissionsmitglieder und Schulpfleger wären für diese Tätigkeit tendenziell nicht obligatorisch unfallversichert.

 

(Noch heute gültige Stellungsnahme des BSV aus dem Jahre 1998)

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