Koordination Schweiz - Michael Keller:

Versicherte Personen

       

Obligatorisch versicherte Personen

Art. 1a UVG

 

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

 

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.

 

Analog Lehrlingen und Praktikanten sind auch Schnupperlehrlinge (mit oder ohne Entschädigung) obligatorisch gegen Unfälle versichert.

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Räumliche Geltung

Art. 2 UVG

 

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

 

2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

 

3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.

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Begriff des Arbeitnehmers

Art. 1 UVV

 

Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

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Versicherungspflicht in Sonderfällen

Art. 1a UVV: Versicherungspflicht in Sonderfällen

 

1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.

 

2 Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

 

3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

 

4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

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Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Art. 3 UVV

 

1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.

 

2 Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

 

3 Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.

 

4 Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.

 

5 Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.

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Entsandte Arbeitnehmer

Art.  4 UVV

 

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

       

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Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Art. 5 UVV

 

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

 

a. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;

 

b. das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;

 

c. das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.

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Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

Art. 6 UVV

 

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.

 

2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse UVG bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

 

Praxis der Ersatzkasse UVG zu Art. 6 Abs. 2 UVV:

 

Der Versicherungsschutz muss nicht gleichwertig analog UVG, sondern nur gewährleistet sein. Die Ersatzkasse UVG benötigt dazu eine Bestätigung eines unfallbedingten Versicherungsschutzes der Heilungskosten und eines ausreichenden Taggeldes.

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Akkordanten

Urteil U 335/04 vom 22.2.2005 (Volltext)

 

2.2.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 Erw. 3a mit Hinweisen).

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Arbeitsversuche

Urteil 8C_503/2011 vom 8.11.2011 (Volltext)

 

Unbezahlter Arbeitsversuch = Deckung gemäss UVG

 

3.2 Gemäss der - für Verwaltung und Gerichte indessen nicht verbindlichen (vgl. Urteil 8C_758/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 224 E. 4c S. 231) - Empfehlung 01/2007 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG (in der Fassung nach der Revision vom 9. Februar 2009) sind Personen, welche ohne Lohn einen Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber absolvieren, dann über diesen Betrieb gemäss UVG versichert, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung besteht. Von einem solchen ist gemäss der Empfehlung im Regelfall auszugehen. Ausgenommen sind Betriebe, deren Geschäftstätigkeit es ist, berufliche Abklärungen vorzunehmen.

 

       

UVG-Deckung während einem Arbeitsversuch:

Unfall während dem Arbeitsversuch: Verzicht auf die Erfahrungstarifierung:

 

 

BGE 133 V 161 vom 15.12.2006 (Volltext)

 

Arbeitslose Person testet Eignung = Deckung gemäss UVG beim Betrieb des Arbeitsversuches

 

Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch bezahlt wird (E. 5).

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Gefälligkeitshandlung

Urteil 8C_503/2011 vom 8.11.2011 (Volltext)

 

Nur kurzfristig als Gefälligkeit tätig = Keine Deckung gemäss UVG

 

3.4 Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen anderen tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58).

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