Versicherte Personen
Privathaushalte und gewisse Arbeitgeber im künstlerischen Bereich
Inhalt
Beitragsbefreiung
Art. 14 Abs. 5 AHV
Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.
Geringfügiger Lohn
Art. 34d AHVV
2 Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB)
2.9.3 Löhne von in Privathaushalten sowie von gewissen Arbeitgebern in künstlerischen Bereich beschäftigten Personen
2118: Auf dem massgebenden Lohn der im privaten Haushalt des oder der Arbeitgebenden beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall – ungeachtet der Einkommenshöhe – entrichtet werden (Art. 34d Abs. 2 AHVV).
2128.1 (1/10): Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden (Art. 34d Abs. 2 AHVV).
2128.2 (1/10): Als Schulen im künstlerischen Bereich gelten alle öffentlichenund privaten Bildungsinstitutionen, deren Hauptzweck in der Aus- und Weiterbildung in musischen Fächern liegt. Beispiele dafür sind Kunsthochschulen, Kunstschulen, Kunstakademien, Musik-, Tanz- und Theaterschulen, Video- und Filmschulen, Literaturakademien.
2129 (1/10): Diese Ausnahme ist auf Bereiche beschränkt, in denen typischerweise mehrere minime Tätigkeiten ausgeübt werden, die in ihrer Gesamtheit praktisch einer vollen Erwerbstätigkeit gleichkommen. Darunter fallen namentlich in unselbstständiger Stellung ausgeübte Reinigungs-, Haushalts- sowie Betreuungstätigkeiten (z.B. Betagten-, Kinder- oder Tierbetreuung). Betroffen sind ferner oft Kulturschaffende, die in un selbstständiger Stellung kurze Einsätze leisten (z.B. Stellvertretung in einem Orchester, Kurzeinsatz als Darsteller in einer Theatervorstellung etc.).
UVG-Deckung
Alle Löhne ab dem ersten Franken gelten als prämienpflichtiges Einkommen. Der Arbeitgeber hat bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG eine UVG-Police abzuschliessen.