Hauptinhalt

Berufskrankheit: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt somit keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
  • Die Beschwerden wurden nicht zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht.

Resultat: