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Berufskrankheit: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt somit keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Die Beschwerden wurden nicht zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht.
Resultat:
- Es liegt keine leistungspflichtige Berufskrankheit vor.