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Berufskrankheit
Ihre bisherige Eingabe:
- Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht.
Resultat:
- Es liegt somit keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
Beantworten Sie die Frage:
Es gilt nun zu prüfen, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt.
Wurden die Beschwerden im gesamten Ursachenspektrum ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens zu 75 %) durch die berufliche Tätigkeit verursacht?
Notwendige Unterlagen:
Für die Beantwortung der folgenden Frage benötigen Sie je nach Erkrankung folgende Unterlagen:
- Detaillierter medizinischer Bericht des behandelnden Arztes/Spezialisten bzw. Spitals.
- Ausgefüllte Protokolle (z. B. Allergien / Bewegungsapparat) der Gespräche mit Arbeitgeber und versicherter Person.