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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete sich in einer Art, die so nicht passieren darf.
- Der Unfall ereignete sich als als Fussgänger oder generell in Freizeit.
Resultat
Es ist von einem grobfahrlässigem Verhalten (Beispiele) auszugehen!
1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU):
Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit)
- Heilungskosten: Keine Kürzung
- Taggelder: Kürzung während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall
Umfang der Kürzung der Taggelder: Praxis und Rechtsprechung
2. Berufsunfälle (BU)
Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit)
- Bei Berufsunfällen erfolgt infolge Grobfahrlässigkeit keine Leistungskürzung.