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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich bei einer mehr oder weniger offensichtlich risikoreichen (Sport)-Aktivität.

Resultat: 

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Liegt ein absolutes oder ein relatives Wagnis vor, erfolgt die Kürzung gemäss Art. 39 UVG, Art. 50 UVV (Wagnis):

  • Heilungskosten: Keine Kürzung
  • Alle Geldleistungen: Kürzung 50 %; in besonders schweren Fällen: Verweigerung
  • Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind ohne Kürzung der Geldleistungen gedeckt, auch wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.  

Liegt kein absolutes oder relatives Wagnis vor, ist eine Kürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG zu prüfen:

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV (Wagnis)

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge einem Wagnis keine Leistungskürzung.