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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete sich im Rahmen einer einfachen Provokation. Beispiel: Unfreundlicher Wortwechsel zwischen Strassenbenützern.
Resultat:
Es ist von einem grobfahrlässigem Verhalten (Beispiel) auszugehen!
1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)
Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit)
- Heilungskosten: Keine Kürzung
- Taggelder: Kürzung während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall (10 bis max. 20 %)
2. Berufsunfälle (BU)
Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit)
- Bei Berufsunfällen erfolgt infolge Grobfahrlässigkeit keine Leistungskürzung.