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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich im Rahmen einer einfachen Provokation. Beispiel: Unfreundlicher Wortwechsel zwischen Strassenbenützern. 

Resultat:

 

Es ist von einem grobfahrlässigem Verhalten (Beispiel) auszugehen!

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit) 

  • Heilungskosten: Keine Kürzung
  • Taggelder: Kürzung während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall  (10 bis max. 20 %) 

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit) 

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge Grobfahrlässigkeit keine Leistungskürzung.