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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete sich bei einer Rauferei, Schlägerei, starken Provokation oder bei der Teilnahme von Unruhen.
Resultat:
Es ist von einer aussergewöhnlichen Gefahr auszugehen. Definition einer Schlägerei gemäss Rechtsprechung!
1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)
Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV
- Heilungskosten: Keine Kürzung
- Geldleistungen: Kürzung 50 %; in besonders schweren Fällen: Verweigerung
2. Berufsunfälle (BU)
Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV
- Bei Berufsunfällen erfolgt infolge aussergewöhnlichen Gefahren keine Leistungskürzung.