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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich bei einer Rauferei, Schlägerei, starken Provokation oder bei der Teilnahme von Unruhen.

Resultat:

 

Es ist von einer aussergewöhnlichen Gefahr auszugehen. Definition einer Schlägerei gemäss Rechtsprechung!

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV

  • Heilungskosten: Keine Kürzung
  • Geldleistungen: Kürzung 50 %; in besonders schweren Fällen: Verweigerung

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge aussergewöhnlichen Gefahren keine Leistungskürzung.