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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich bei einer Schiesserei, einem bandenmässigen Verbrechen, einem Terrorakt.

Resultat:

 

Es handelt sich um eine aussergewöhnliche Gefahr!

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV

  • Verweigerung sämtlicher Leistungen

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge aussergewöhnlichen Gefahren keine Leistungskürzung.