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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete sich bei einer Schiesserei, einem bandenmässigen Verbrechen, einem Terrorakt.
Resultat:
Es handelt sich um eine aussergewöhnliche Gefahr!
1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)
Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV
- Verweigerung sämtlicher Leistungen
2. Berufsunfälle (BU)
Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 49 UVV
- Bei Berufsunfällen erfolgt infolge aussergewöhnlichen Gefahren keine Leistungskürzung.