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UVG-Deckungsprüfung

Ihre bisherige Eingabe:

  • Es liegt ein Zahnschaden (Kauschaden) vor.
  • Die versicherte Person den harten Gegenstand nicht verschluckt.

Prüfung des Unfallbegriffs bei Zahnschäden:

 

Handelt es sich beim harten Gegenstand um einen üblichen Bestandteil des verarbeiteten Materials oder muss mit diesem im verarbeiteten Material gerechnet ​​​​​​​werden?

Rechtsprechung zur Bedeutung eines vorgeschädigten Zahns!