Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Inhalt
- Anspruchsvoraussetzungen (1)
- Anspruchsvoraussetzungen (2)
- Anrechenbarer Arbeitsausfall / Pflichten des Arbeitgebers
- Nicht anrechenbarere Arbeitsausfall
- Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
- Auszahlung
- Geltendmachung des Anspruchs
- Beteiligung des Bundes
- Zusätzliche Taggelder / Verlängerung der Rahmenfrist
- Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen (1)
- Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen (2)
- Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten
- Beratungs- und Kontrollgespräche
- Auf Abruf und starke Schwankungen
- Höchstdauer bei einem Arbeitsausfall von über 85 %
- Zwischenbeschäftigung
- Berechnung des Verdienstausfalls
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Verlängerung der Höchstdauer
- Inkrafttreten
Externe Links

Gesetzliche Bestimmungen
Anspruchsvoraussetzungen (1)
Anspruchsvoraussetzungen (2)
Anrechenbarer Arbeitsausfall / Pflichten des Arbeitgebers
Anrechenbarer Arbeitsausfall
Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
Auszahlung
Geltendmachung des Anspruchs
Beteiligung des Bundes
Zusätzliche Taggelder / Verlängerung der Rahmenfrist
Art. 8a COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
1 Aufgehoben mit Wirkung per 01.09.2020
2 Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.
3 Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.
Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen (1)
Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen (2)
Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten
Beratungs- und Kontrollgespräche
Auf Abruf und starke Schwankungen
Höchstdauer bei einem Arbeitsausfall von über 85 %
Art. 8g COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
1 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG darf der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt.
Zwischenbeschäftigung
Berechnung des Verdienstausfalls
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 8j COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
1 Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
2 Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
3 Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
4 Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.
Verlängerung der Höchstdauer
Art. 8k COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
In Kraft bis 30. Juni 2022
Inkrafttreten
Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
1 Diese Verordnung einschliesslich ihre bisherigen Änderungen gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.
2 Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
3bis Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis –7bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
4 Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
4bis Die Geltungssauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.
4ter Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 und 4bis wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
4quater Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 - 4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
4quinquies Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 - 4quater wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
5 Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.
5bis Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
6 Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.
6bis Die Geltungsdauer nach Absatz 6 wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
7 Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.
7bis Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.
8 Artikel 8k gilt bis zum 28. Februar 2022.
9 Die Geltungsdauer nach Absatz 8 wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
10 Die Artikel 3, 4, 7, 8f und 8i gelten bis zum 31. März 2022.
Rechtsprechung
Kein Anspruch auf KAE eines Sex-Clubs für seine Sexarbeiterinnen
Urteil 8C_17/2021 (BGE 147 V 359) vom 20.05.2021 (Volltext)
Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-ALV (E. 3 und 4).