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Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven
Art. 1 COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge (Erläuterungen)
1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 2 COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge (Erläuterungen)
1 Diese Verordnung tritt am 12. November 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.