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Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
Gesetz
- Art. 12 DSG: Persönlichkeitsverletzungen
- Art. 13 DSG: Rechtfertigungsgründe
- Art. 14 DSG: Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
- Art. 15 DSG: Rechtsansprüche
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