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Anwendbarkeit des BVG
Art. 25 FZG: Grundsatz
Die Bestimmungen des BVG betreffend
- die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV,
- die Rechtspflege,
- das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten,
- die Akteneinsicht,
- die Schweigepflicht
- sowie die Amts- und Verwaltungshilfe
sind sinngemäss anwendbar.