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Inkrafttreten und Vollzug
Art. 86 IVG
1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das Bundesamt weiterdelegieren.
Art. 117 IVV
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.
2 …
3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
4 Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108 - 110.