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Leistungsdauer
Leistungsdauer gemäss VVG
730 Tage abzüglich Wartefrist.
Im Gegensatz zum KVG grundsätzlich pro Krankheitsfall-Lösung gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Gekürzte Taggelder aus Überentschädigung oder teilweiser Arbeitsfähigkeit werden gemäss AVB voll an die Leistungsdauer angerechnet.
Leistungsdauer gemäss KVG
Für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen (Art. 72 Abs. 3 KVG).
Auf verschiedene Krankheiten zurückzuführende Arbeitsunfähigkeitsperioden werden zusammengezählt: Praxis im Detail zu Art. 72 Abs. 3 KVG
Gekürzte Taggelder aus Überentschädigung oder teilweiser Arbeitsfähigkeit verlängern die Leistungsdauer (Art. 72 Abs. 4 KVG).