Hauptinhalt
Beginn der Versicherung
Inhalt
- Art. 3 UVG
- Ausbildungsfolien
- Beginn der Versicherung
- Arbeitnehmer/innen mit BU- und BNU-Deckung
- Arbeitnehmer/innen mit nur BU-Deckung
- Arbeitslose Personen
- Kurse und Vorbereitungstätigkeiten
- Doppeldeckung
- Profisportler in der Transferzeit
Untermenu
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Beginn der Versicherung
Art. 3 Abs. 1 UVG
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.