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Fälligkeit des Versicherungsanspruches
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- Fälligkeit des Versicherungsanspruches
- Keine Mahnung für die Fälligkeit bei definitiver Verneinung der Leistungspflicht
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Fälligkeit des Versicherungsanspruches
Art. 41 VVG
1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2 Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherers fällig werde, ist ungültig.