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Wegleitung über den massgebenden Lohn

1. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung

WML

 

(Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV)

 

2173 (1/19): Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gehören grundsätzlich nicht zum Erwerbseinkommen. Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln in Bezug auf Zuwendungen des Arbeitgebers (vgl. Rz 2177 ff.). 

 


1.1. Zuwendungsarten 


2174 (1/19): Ihrem Zwecke nach können die Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung zur Deckung jeder Art von Aufwendungen dienen, die mit der Aus- und Weiterbildung in Zusammenhang stehen, wie Schulgelder, Schulmaterial oder Lebenshaltungskosten. Auch Zuwendungen für eine Aus- oder Weiterbildung, die nicht in einer Schule oder im Rahmen eines Kurses absolviert wird, gelten als Aus- und Weiterbildungszuwendungen. 

 

2175 (1/19): Zur Ausbildung gehören alle Stufen des allgemeinen und fachlichen, elementaren und höheren, praktischen und theoretischen, öffentlichen und privaten Lehrwesens. Ohne Bedeutung ist, ob die Ausbildung förmlich abgeschlossen wird, etwa mit einem Schlussexamen. Weiter ist es nicht entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. 

 

2176 (1/19): Unter Weiterbildung ist die Fortsetzung der Lerntätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zu verstehen. Die Weiterbildung kann sich unmittelbar an die Ausbildung anschliessen oder nach einer Tätigkeit im Erwerbsleben aufgenommen werden; sie kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen. 

 

 

1.2. Zuwendungen des Arbeitgebers 

 

2177 (1/19): Werden die Zuwendungen für die Aus- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber geleistet, gehören sie zum massgebenden Lohn, es sei denn die Aus- oder Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person. 

 

2178 (1/19): Die Zuwendung gilt auch dann als vom Arbeitgeber geleistet, wenn im Zeitpunkt, in dem sie gewährt wird, kein Arbeitsverhältnis besteht, der Empfänger aber rechtlich verpflichtet ist, nach der Ausbildung in die Dienste des Geldgebers oder der Geldgeberin (vgl. Rz 2183) zu treten.

 
2179 (1/19): Wird die Zuwendung des Arbeitgebers an Stelle eines Lohnes geleistet, gehört sie ebenfalls zum massgebenden Lohn. 

 

2180 (1/19): Der Zuwendung des Arbeitgebers ist diejenige einer ihm nahestehenden Institution gleichgestellt. 


2181 (1/19): Hat sich der Geldgeber oder die Geldgeberin die Verfügung über das Arbeitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikations- oder Patentierungsrecht), gehört die Zuwendung zum massgebenden Lohn. Dies gilt auch, wenn die begünstigte Person an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitsergebnisses beteiligt ist. 


2182 (1/19): Zuwendungen für die Förderung oder die Anerkennung kultureller oder wissenschaftlicher Tätigkeiten gehören zum massgebenden Lohn, wenn sie mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. 

 


1.3. Geldgebende und -empfangende 

 

2183 (1/19): Geldgebende können natürliche Personen, Personengesamtheiten oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein. 


2184 (1/19): Als Empfangende gelten Personen, die Zuwendungen für eigene Bedürfnisse, für die Bezahlung von Löhnen oder für die Bestreitung von Unkosten erhalten. 

 

2185 /1/19): Nicht als Empfangende gelten Personen, welche die Zuwendung zu treuen Handen für Dritte erhalten, etwa die Hochschuldozentin für einen Studenten, der unter ihrer Aufsicht arbeitet. Als Empfangende gelten vielmehr die Personen, für welche die Zuwendung bestimmt ist. 

 

 

1.4. Zuwendungen, die zum massgebenden Lohn gehören 


2186 (1/19): Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören dann zum massgebenden Lohn, wenn 

  •  entweder die Zuwendung ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis hat, das zwischen den Geldgebenden und den Empfangenden besteht,
  • oder wenn die Geldgebenden über das Arbeitsergebnis verfügen können. 

2187 (1/19): Die Zuwendungen gehören somit zum massgebenden Lohn, wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Ist weder die eine noch die andere Voraussetzung gegeben, so sind die Zuwendungen vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Für die Voraussetzungen, unter denen die Empfangenden als Nichterwerbstätige gelten, siehe die WSN.

 
2188 (1/19): Der Zuwendung der Arbeitgebenden ist diejenige einer ihnen nahestehenden Institution gleichgestellt. 


2189 (1/19): Die Zuwendung hat ihren Grund auch dann in einem Arbeitsverhältnis, wenn zwar zu der Zeit, da sie gewährt wird, noch kein solches besteht, die Empfangenden aber rechtlich verpflichtet sind, nach der Ausbildung in die Dienste der Geldgebenden zu treten. Eine bloss moralische Verpflichtung der Empfangenden genügt indessen nicht für die Annahme, die Zuwendung habe ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis.

 
2190 (1/19): Die Zuwendung hat ihren Grund ebenfalls nicht im Arbeitsverhältnis, wenn die Arbeitnehmenden als Empfangende den Arbeitgebenden wie Dritte gegenüberstehen. Ein Gemeinwesen gewährt etwa einer seiner Angestellten ein Stipendium, weil die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen allen Staatsangehörigen ein solches gewährt wird. 
Haben sich die Geldgebenden die Verfügung über das Arbeitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikations- oder Patentierungsrecht), so ist in der Zuwendung auch dann massgebender Lohn zu sehen, wenn die Empfangenden an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitsergebnisses beteiligt sind. 


2192 (1/19): Eine mit der Zuwendung verbundene Auflage der Geldgebenden, etwa über die Art, wie die Mittel zu verwenden sind, dass darüber Rechnung abzulegen oder über die Arbeit Bericht zu erstatten ist, gilt ebenso wenig als Verfügung über das Arbeitsergebnis wie die Abrede über eine allfällige spätere Rückerstattung der Zuwendung. 

 


1.5. Verwendung von Zuwendungen für die Ausrichtung von Arbeitsentgelten 


2193 (1/19): Verwenden die Empfangenden Zuwendungen dazu, Dritte für die Arbeit zu entschädigen, die diese im Interesse des Zuwendungszweckes verrichten, so sind die entsprechenden Entgelte vom Erwerbseinkommen nicht ausgenommen. Sie gehören nach Massgabe der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale entweder zum massgebenden Lohn (wenn sie etwa Assistentinnen, Laboranten oder andern Hilfskräften gewährt werden) oder zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (wenn sie etwa für die Ausarbeitung eines Gutachtens einer Expertin ausgerichtet werden).

2. Geringfügige Löhne

WML

 

(Art. 34d AHVV)


2194 (1/19): Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeberin bzw. je  Arbeitgeber 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erhoben (s. dazu die WBB).

3. Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen

WML

 

(Art. 6ter AHVV)


2195 (1/19): Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst 

  • als Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Teilhaberinnen bzw. Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland,
  • als Organ einer juristischen Person im Ausland,
  • als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand im Sinne von Art. 14 DBG entrichten. 

2196 (1/19): Vorbehalten bleiben die Abkommen mit der EU und der EFTA sowie die zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit. 

 

2197 (1/19): Näheres zum Ganzen in der WVP

4. Militärsold und ähnliche Entschädigungen

WML

 

(Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV)


2198 (1/19): Der Militärsold nach Art. 38 VVA gehört nicht zum massgebenden Lohn. 


2199 (1/19): Dem Militärsold sind AHV-rechtlich gleichgestellt: - der Sold an zivilschutzdienstleistende Personen gemäss Art. 3 FGSV.

 

2200 (1/19): - das zivildienstleistenden Personen nach Art. 29 Abs. 1 ZDG ausgerichtete Taschengeld. 

 

2201 (1/24): - Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5‘300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen Regelung  (Art. 24 Bst. fbis DBG) beitragsfrei. Demgegen über gehören Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten
und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, zum massgebenden Lohn.

5. Frondienste 

WML

 

2202 (1/19): Nicht zum massgebenden Lohn gehören Entschädigungen für geleistete Frondienste, sofern sie dazu dienen, eine besondere Fronsteuer abzugelten, welche die Pflichtigen nach dem Gemeindeerlass statt zu bezahlen durch Frondienste „abverdienen“ können. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Leistungen für Frondienste als massgebender Lohn zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob sie ausbezahlt oder von der Gemeinde mit Forderungen gegenüber den Versicherten verrechnet werden. 

6. Leistungen der Sozialhilfe

WML

 

2203 (1/19): Nicht zum massgebenden Lohn gehören Leistungen der Sozialhilfe und von Hilfsorganisationen (Pro Juventute, kirchliche Organisationen, Pro Infirmis usw.). Vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG und die WSN.