Organisation
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Aufgaben
Art. 51 AHVG
1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.
3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.
4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
Art. 142 AHVV: Umfang der Zahlung und Abrechnung
1 Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat.
2 Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
Art. 143 AHVV: Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.
2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.
Haftung
Art. 52 AHVG
1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese.
4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.