Versicherte Personen
Ausnahmen von der Versicherung
Inhalt
Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Art. 1b AHVV
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:
a. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;
c. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;
d. das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
Verhältnismässig kurze Zeit
Art. 2 AHVV (Erläuterungen)
1 Als verhältnisässig kurze Zeit nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
Art. 3 AHVV
1 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.