Koordination Schweiz - Michael Keller:

Organisation

       

Organe

Inhalt

Gesetz

Art. 76 AVIG

 

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

 

a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 7782);

 

b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);

 

c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);

 

d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);

 

e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);

 

f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);

 

g. die Arbeitgeber (Art. 88);

 

h. die Aufsichtskommission (Art. 89).

 

2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

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