Organisation
Gesetz
Art. 76 AVIG
1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77 – 82);
b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g. die Arbeitgeber (Art. 88);
h. die Aufsichtskommission (Art. 89).
2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.